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Hilfsmittel

Verzicht auf Zuzahlung erlaubt

07.12.2016  11:42 Uhr

Von Christina Müller / Händler dürfen bei der Abgabe medizinischer Hilfsmittel an gesetzlich Versicherte auf die Zuzahlung verzichten und auch mit diesem Preisnachlass werben. Das entschied am vergangenen Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH).

Im vorliegenden Fall hatte ein Internet-Versandhandel damit geworben, die gesetzliche Zuzahlung zu medizinischen Hilfsmitteln für seine Kunden zu übernehmen. »Die gesetzliche Zuzahlung müssen Sie bei uns nicht bezahlen«, schrieb das auf Diabetikerbedarf spezialisierte Unternehmen im Jahr 2013 auf seiner Website. Die Wettbewerbszentrale hielt dieses Versprechen für gesetzeswidrig und klagte dagegen zunächst vor dem Landgericht (LG) Ulm. Dieses wies die Klage ab, woraufhin die Wettbewerbshüter Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart einlegten. Dort erkannten die Richter einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz und urteilten auf Unterlassung. Zudem sollte der Anbieter der Wettbewerbszentrale die Abmahnkosten erstatten. Der Fall landete daraufhin vor dem BGH.

Keine Heilmittelwerbung

 

Nach der mündlichen Verhandlung am vergangenen Donnerstag stellten die Karlsruher Richter noch am selben Tag die ursprüngliche Entscheidung des LG wieder her (AZ: I ZR 143/15). Der Verzicht auf die Zuzahlung sei keine verbotene Heilmittelwerbung, teilte der BGH mit. »Die gesetzlichen Regelungen zur Zuzahlung stehen einem solchen Rabatt bei Hilfsmitteln nicht entgegen. »Laut Heilmittelwerbegesetz sind demnach bestimmte oder auf eine bestimmte Art zu berechnende Rabatte jeder Art für nicht preisgebundene Arzneimittel, Medizinprodukte und andere Heilmittel erlaubt. Anders als etwa bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln wird nach Auslegung des BGH bei Hilfsmitteln der Verkäufer und nicht die Krankenkasse Inhaber der Zuzahlungsforderung gegenüber dem Versicherten. »Der Verkäufer der Hilfsmittel kann über die Zuzahlungsforderung frei verfügen, also darauf auch verzichten.« Der Preisnachlass geschieht demnach auf eigene Kosten, denn der Vergütungsanspruch des Lieferanten gegenüber der Krankenkasse verringert sich automatisch um den Zuzahlungsbetrag.

 

Das LG hatte seine Entscheidung vom 23. Juni 2014 unter anderem damit begründet, dass es sich bei den Zuzahlungsregelungen um ein Steuerinstrument zur Dämpfung der Kosten in der Gesetzlichen Krankenversicherung handele (AZ: 3 O 4/14). Durch negative Anreize für die Versicherten sollen der Urteilsschrift zufolge überflüssige Kosten vermieden werden. Die Zuzahlung »bezweckt demnach gerade nicht den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer«. Aus Sicht des LG sei es folglich nicht unlauter, darauf zu verzichten.

 

Darüber hinaus kam es zu dem Schluss, dass sich auch aus dem Heilmittelwerbegesetz kein Anspruch auf Unterlassung ergebe. Im verhandelten Fall greife die in § 7 Absatz 1 genannte Ausnahmevorschrift, laut derer ein bestimmter oder auf eine bestimmte Art berechneter Geldbetrag als Zuwendung erlaubt ist, sofern der Anbieter damit nicht gegen die im Arzneimittelgesetz verankerten Preisvorschriften verstößt. Diesem Punkt hatte das OLG in zweiter Instanz widersprochen (AZ: 2 U 83/14). Die ausgelobte Zusatzleistung sei »in hohem Maße geeignet, den Werbeadressaten in unsachlicher Weise hinsichtlich seiner Entscheidung, wo er dieses Heilmittel erwirbt, zu beeinflussen«. Eine Einschränkung des Verbots von Barzuwendungen könne »nicht gelten, wenn diese durch eine andere gesetzliche Norm ausdrücklich verboten sind«. Das OLG leitete aus § 33 Absatz 8 Sozialgesetzbuch V eine Einziehungspflicht für den Leistungserbringer ab und untersagte dem Versandhändler, mit einem Verzicht auf die gesetzliche Zuzahlung zu werben. Dieses Urteil kassierte nun wiederum der BGH.

 

Einzugspflicht

 

Christiane Köber, Juristin und Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, sieht nun die Regierung am Zug. »Wenn der Gesetzgeber die Zuzahlung als Steuerungsinstrument erhalten möchte, muss er klarstellen, dass eine Einzugspflicht besteht«, sagte die Juristin auf Anfrage der Pharmazeutischen Zeitung. Für die Apotheker bedeute die Entscheidung des BGH einen erheblichen Wettbewerbsnachteil. »Im Gegensatz zu anderen Händlern sind sie an ihr Berufsrecht gebunden«, erklärte Köber. Und dieses untersagt derartige Boni strikt. »Wenn also ein Apotheker dem Kunden die Zuzahlung erlässt, drohen ihm Sanktionen vonseiten seiner Kammer.«

 

Damit wird die Position der Offizinen in Deutschland weiter geschwächt. Bereits im Oktober hatte der Europä­ische Gerichtshof Rx-Boni von Versandapotheken mit Sitz im Ausland für zulässig erklärt. Einen Zusammenhang zwischen den Urteilen sieht die ABDA jedoch nicht. Sie betont, dass sich die Entscheidung des BGH zu Hilfsmitteln ihrer Einschätzung nach nicht auf den Arzneimittelbereich übertragen lasse. »Im Hinblick auf die aktuell durch ausländische Arzneimittelversender ausgelobten Rabatte lassen sich deshalb – jedenfalls soweit nicht explizit der Erlass der Zuzahlung beworben wird – voraussichtlich keine Argumente ableiten«, teilte die Bundesvereinigung mit. Eine abschließende Beurteilung sei jedoch erst möglich, wenn die offiziellen Urteilsgründe vorliegen. Diese sind in wenigen Monaten zu erwarten. /

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