Freigrenze für die Weihnachtsfeier |
22.11.2011 12:17 Uhr |
Von Carmen Brünig / Jetzt ist wieder die Zeit der betrieblichen Weihnachtsfeiern. Liegen die Kosten für die Betriebsveranstaltung pro Kopf einschließlich Umsatzsteuer nicht über 110 Euro, sind die Zuwendungen an den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Dabei ist allerdings einiges zu beachten.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Betriebsveranstaltung gesellschaftlichen Charakter hat und – das ist entscheidend – allen Betriebsangehörigen offensteht. Als üblich gelten zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es nicht an. Veranstaltet der Arbeitgeber mehr als zwei Betriebsfeiern im Jahr, führt die dritte und jede weitere Veranstaltung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Theaterbesuch ist keine Betriebsveranstaltung
Der Arbeitgeber kann wählen, welche der Veranstaltungen lohnsteuerpflichtig sein sollen. Es ist dann die Feier mit den geringsten Aufwendungen pro Arbeitnehmer zu wählen. Für diese Veranstaltung gibt es dennoch einen steuerlichen Vorteil. Die Lohnsteuer kann mit 25 Prozent pauschaliert werden. Dann bleibt die Veranstaltung auch sozialversicherungsfrei. Wird nur eine kulturelle oder sportliche Veranstaltung besucht ohne ein weiteres Programm, liegt keine Betriebsveranstaltung vor.
Der Weihnachtsmann beschert mancher Apotheke eine Betriebsfeier.
Foto: Fotolia/Young
Bei der Berechnung, ob die Freigrenze von 110 Euro pro Arbeitnehmer und Veranstaltung überschritten ist, sind auch die Aufwendungen für Ehe- und Lebenspartner, die an der Veranstaltung teilnehmen, dem Arbeitnehmer zuzurechnen.
Wird die Freigrenze überschritten, sind die gesamten Kosten pro Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann aber die Lohnsteuer pauschal in Höhe von 25 Prozent abführen. Wenn dies erfolgt, sind die Beträge sozialversicherungsfrei.
Eigenanteil der Arbeitnehmer ist möglich
Wenn sich abzeichnet, dass die Kosten der Veranstaltung die Freigrenze überschreiten, kann vorher ein Eigenanteil der Arbeitnehmer vereinbart werden. Dessen Höhe muss dann noch nicht feststehen. Eine andere Möglichkeit ist ein zweckgebundener Zuschuss des Arbeitgebers für eine Gemeinschaftskasse der Arbeitnehmer. /