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Bayerische Importregelung

Importeure wollen Vertrag prüfen

05.11.2014  09:48 Uhr

Von Yuki Schubert / Der Verband der Arzneimittelimporteure (VAD) will eine in Bayern geltende Regelung zur Abgabe von Importen überprüfen lassen. Aus Sicht der Importeure widerspricht die Vereinbarung den auf Bundesebene geregelten Vorgaben.

Der VAD hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege darum gebeten, den Arzneimittelversorgungsvertrag Bayern (AV-Bay) in der seit 1. Oktober geltenden Fassung zu überprüfen. Dabei geht es speziell um eine Regelung, welche die Abgabe von Importarzneimitteln betrifft. Nach Meinung des VAD widerspricht die entsprechende Vertragsklausel dem bundeseinheitlichen Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach Paragraf 129 Absatz 2 SGB V und erschwert damit die Abgabe von Importen für Apotheker.

Der Bayerische Apothekerverband (BAV) hatte mit seinen Vertragspartnern geregelt, dass bei Verordnungen eines Arzneimittels mit dem Importzusatz eines der drei preisgünstigsten, wirkstoffgleichen Arzneimittel abgegeben werden soll. Nach bundeseinheitlich geltender Regelung des Rahmenvertrages habe der Apotheker jedoch die Wahl zwischen allen Importarzneimitteln, die günstiger als das Bezugsarzneimittel sind, so der VAD. Die gleiche Problematik herrsche bei der Verordnung eines konkreten Importarzneimittels. Generell habe das Bundesrecht Vorrang, heißt es beim VAD.

 

Der Rahmenvertrag habe zudem den Austausch zwischen Import und Original oder umgekehrt auch bei Kennzeichnung des Aut-idem-Feldes durch den Vertragsarzt als zulässig erklärt. Das Sozialgericht Koblenz hatte im Januar allerdings entschieden, dass der Apotheker nicht das rabattierte Originalpräparat abgeben muss, wenn der Arzt einen Import verordnet und den Austausch ausgeschlossen hat. Trotzdem sehe die bayerische Regelung vor, einem vorhandenen rabattbegünstigten Präparat Vorzug zu gewähren, kritisiert der VAD.

 

Der BAV wies die Kritik des Verbands zurück. Laut BAV-Geschäftsführer Stefan Weber ist die bayerische Importregelung eine Reaktion auf die Tatsache, dass die Ärzte vermehrt Importarzneimittel verordnet haben. Die bisherigen Vereinbarungen im AV-Bay seien hierzu aber nicht klar genug gewesen, weshalb es zu Retaxationen gekommen sei.

 

Der Rahmenvertrag nach Paragraf 129 SGB V schließe die bayerischen Regelungen nicht aus, so der BAV. Schließlich werde in dem dortigen Paragrafen 5 die Abgabe von importierten Arzneimitteln in einem völlig anderen Fall geregelt. »Nämlich die Verpflichtung der Apotheken, in gewissem Rahmen Importarzneimittel innerhalb einer Quote abgeben zu müssen, ohne dass dem eine Importverordnung des Arztes zugrunde liegt«, sagte Weber. Zudem unterstrich der BAV, das Urteil des Sozialgerichts Koblenz könne keine bundesweite Verbindlichkeit beanspruchen. /

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