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23.10.2012 17:50 Uhr |
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Einstweilige Verfügung gegen Rewe
PZ / Rewe muss jetzt aus allen seinen Märkten Werbefaltblätter für DocMorris entfernen. Sonst droht der Supermarkt-Kette ein hohes Ordnungsgeld. Die Apothekerkammer Nordrhein hatte in der vergangenen Woche beim Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung gegen Rewe erwirkt. Danach drohen den Verantwortlichen bei Rewe ein Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft, wenn in ihren Märkten weiterhin Flugblätter ausliegen, auf denen für die Versandapotheke DocMorris geworben wird. Seitdem sich ausländische Versandapotheken an die deutschen Preisvorschriften halten müssen, darf DocMorris für rezeptpflichtige Arzneimittel keine Boni mehr bewerben. Die Zusammenarbeit mit Rewe ist nun offensichtlich am Ende.
Versandapotheken: EU-Vorschläge für Logo
PZ / Die Europäische Kommission hat in der vergangenen Woche Vorschläge für ein europaweites Logo für Versandapotheken vorgelegt. Die Einführung eines solchen Logos wurde bereits 2011 in der EU-Richtlinie gegen Arzneimittelfälschungen festgelegt. Bis Januar können Experten und Interessenvertreter nun zu den ersten Vorschlägen Stellung nehmen. Rechtmäßig tätige Online-Apotheken sollen laut Fälschungsrichtlinie durch ein einheitliches Gütesiegel zertifiziert werden. »Dieses Logo muss auf jeder Seite des Anbieters deutlich angezeigt werden« heißt es im nun vorgelegten Papier. Dazu müsse eine Darstellung gewählt werden, die in allen EU-Mitgliedstaaten verständlich ist. Auch der jeweilige Standort des Versandhändlers soll durch kleine Abweichungen, etwa in Form der Landesflagge, sichtbar werden. Das EU-Papier enthält bereits zwei verschiedene Entwürfe für ein solches Logo. Darüber hinaus sollen die Mitgliedstaaten laut Papier verpflichtet werden, eine übergeordnete Website einzurichten, die alle legalen Versandapotheken des jeweiligen Landes auflistet. Per Klick soll der Kunde von dieser Site direkt zur Homepage des Anbieters gelangen. Umgekehrt müsse auch von dort ein Klick auf das neu geschaffene Logo zur Liste auf der übergeordneten Website führen, so der Vorschlag der EU.
Securpharm: Erste Software einsatzbereit
PZ / Als einer der ersten Softwareanbieter für Apotheken präsentiert das Unternehmen ADG eine Software für das Pilotprojekt Securpharm und seine Umsetzung in das Datenbank-System. Insgesamt hat die ABDATA fünf Softwareunternehmen mit der Entwicklung beauftragt. Zum bundesweiten Roll-Out des Pilotprojekts ab 1. Januar 2013 werden weitere Softwarelösungen erwartet. Nach Angaben von Gerhard Haas, designierter Leiter der ABDATA, sollen jeweils rund 50 Apotheken pro teilnehmenden System an den Start gehen. Das von Arzneimittelherstellern, Großhändlern und Apotheken initiierte Projekt Securpharm dient dem Schutz der Bevölkerung vor gefälschten Arzneimitteln. Dazu wurde ein System entwickelt, dass mittels eines Data-Matrix-Codes auf Arzneimittelpackungen und einer internetbasierten Datenbank gefälschte Medikamente für den Apotheker direkt identifizierbar macht. Ziel der Initiative ist es, die EU-Richtlinie gegen Arzneimittelfälschungen, die mit Inkrafttreten der 16. AMG-Novelle verbindlich wird, zeitnah in Deutschland umzusetzen. Nach Angaben von Reinhard Hoferichter, Sprecher des Lenkungsausschusses Securpharm, soll die EU-Richtlinie bis 2017 europaweit umgesetzt sein.
Apothekenabschlag: Klage gescheitert
PZ / Krankenkassen verlieren ihren Anspruch auf Rabatt im Rahmen der nachträglichen Absenkung des Apothekenabschlags 2009 nicht, selbst wenn sie die fälligen Differenzbeträge erst mit Verzögerung zurückgezahlt haben. Das hat das Sozialgericht Berlin entschieden und die Klage eines Apothekers aus Niedersachsen gegen mehrere Krankenkassen abgewiesen. Im Dezember 2009 hatte die Schiedsstelle den Apothekenabschlag für das Jahr rückwirkend von 2,30 Euro auf 1,75 Euro herabgesetzt. Der GKV-Spitzenverband hatte gegen diese Entscheidung geklagt und die Differenzbeträge zunächst nicht ausgezahlt. Im Mai 2010 wies das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg die Kassen jedoch an, die Schiedsstellenentscheidung sofort zu vollziehen. In seiner Klage verwies der Apotheker auf Paragraf 130 im SGB V, wonach Krankenkassen der Abschlag nur dann gewährt wird, wenn sie die Rechnungen der Apotheker innerhalb von zehn Tagen nach Eingang begleichen. Er habe nach dem Urteil des LSG im Mai 2010 eine Rechnung über den 2009 entstandenen Differenzbetrag bei den Kassen eingereicht. Diese hätten jedoch erst im Juli beziehungsweise August die Zahlung angewiesen und somit die Zehn-Tages-Frist überschritten. Aus diesem Grund sei, so der Apotheker, der Anspruch der Kassen auf den Rabatt vollständig entfallen. Er forderte die Summe aller geleisteten Abschläge für das gesamte Jahr 2009 zurück – knapp 79 000 Euro. Seine Klage war 2011 vom Sozialgericht Hildesheim nach Berlin verwiesen worden. Die Berliner Richter gaben der Klage des Apothekers jedoch nicht statt. Es handele sich um einen nachträglichen Vergütungsanspruch – nicht um einen Erstattungsanspruch. Dieser Sonderfall werde von Paragraf 130 nicht erfasst. /