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Steuertipp

Kindergeld für Freiwilligendienstler

25.10.2011  15:44 Uhr

Von Ute Cordes / Absolventen der neuen sozialen Freiwilligendienste sollen nach dem Wunsch des Gesetzgebers einen Anspruch auf Kindergeld haben. Hierzu müssen allerdings noch Vorschriften im Einkommensteuergesetz und im Bundeskindergeldgesetz angepasst werden.

Seit dem 3. Mai 2011 ist das Gesetz zur Einführung des Bundesfreiwilligendienstes in Kraft. Der Bundesfreiwilligendienst löst seit dem 1. Juli 2011 den Zivildienst ab. Zudem gibt es seit Dezember 2010 einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst. Eltern sollen für Kinder, die einen dieser Dienste ableisten, Kindergeld erhalten. Noch aber fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen zur Auszahlung des Kindergeldes. Wenn das Gesetzgebungsverfahren im Herbst abgeschlossen ist, wird für die Berechtigten das Kindergeld auf Antrag rückwirkend ausgezahlt.

 

In der Praxis bedeutet das: Die Eltern aller jungen Menschen unter 25 Jahren, die einen der beiden neuen Freiwilligendienste (Internationaler Jugendfreiwilligendienst oder Bundesfreiwilligendienst) antreten, können einen Antrag auf Kindergeld stellen.

 

Zahlung kommt später

 

Die Familienkassen stellen diese Anträge zurück und bearbeiten sie, sobald die erforderlichen gesetzlichen Vorschriften geändert wurden. Wenn auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen, wird das Kindergeld rückwirkend für den gesamten Zeitraum, für den ein Anspruch bestand, ausgezahlt.

 

Für Freiwillige unter 25 Jahren, die ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) beziehungsweise ein freiwilliges ökologisches Jahr (FÖJ) absolvieren, ändert sich nichts: Hier besteht weiterhin Anspruch auf Kindergeld.

 

Bundesrat und Bundestag haben dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 zugestimmt. Dadurch entfällt von 2012 an für volljährige Kinder (unter 25 Jahren) die aufwendige Einkommensüberprüfung. Eltern bekommen auch dann das volle Kindergeld/den vollen Kinderfreibetrag, wenn das Kind während der ersten Berufsausbildung oder während des Erststudiums hinzuverdient. /

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