Frist für Hilfsmittelversorgung
dpa / Trotz möglicher Exklusivverträge der Krankenkassen mit Anbietern medizinischer Hilfsmittel können Versicherte zunächst weiterhin Produkte von Konkurrenzunternehmen beziehen. Die bislang zugelassenen Leistungserbringer dürfen gesetzlich Krankenversicherte bis Jahresende weiter versorgen, entschied das Hessische Landessozialgericht in einem am Montag in Darmstadt veröffentlichten Beschluss. Die Entscheidung ist unanfechtbar (Aktenzeichen: L 8 KR 166/08 B ER). Damit gaben die Richter einer Firma aus dem Landkreis Marburg-Biedenkopf Recht, die bisher Versicherte über Sanitätshäuser mit Systemen gegen Wundliegegeschwüre (Dekubitus) versorgte.