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28.09.2010 17:52 Uhr |
4,6 Milliarden Euro
ABDA / Angesichts der öffentlichen Diskussion um eine Vereinfachung des Mehrwertsteuersystems macht die ABDA darauf aufmerksam, dass auf alle Arzneimittel der volle Mehrwertsteuersatz erhoben wird. Im Gegensatz zu Lebensmitteln oder Büchern, für die der ermäßigte Satz von 7 Prozent gilt, werden Medikamente mit 19 Prozent belastet. Der Fiskus sammelt das Geld in der Selbstmedikation vom Apothekenkunden, bei einem rezeptpflichtigen Arzneimittel von der jeweiligen Krankenkasse ein. Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) dürfte im Jahr 2010 laut ABDA-Hochrechnung rund 4,6 Milliarden Euro an Mehrwertsteuer auf Arzneimittel an den Finanzminister überweisen. Im Achtmonatszeitraum von Januar bis August dieses Jahres waren es bereits 3 Milliarden Euro. Im Jahr 2009 wurde die GKV insgesamt mit 4,5 Milliarden Euro Mehrwertsteuer auf Arzneimittel belastet. Damit zahlte die GKV im Jahr 2009 mehr Geld an den Finanzminister, als sie für die 21 500 öffentlichen Apotheken ausgab (4,2 Milliarden Euro).
GBA und IQWiG verärgert
dpa / Die Koalition lässt Pharmafirmen nach Ansicht der obersten Pharmakontrolleure möglicherweise doch weitgehend freie Hand bei neuen, teuren Arzneimittel. Der Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten, Krankenkassen und Kliniken und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) kritisieren einen entsprechenden Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zur geplanten Neuordnung des Arzneimarkts. Nach dem der Nachrichtenagentur dpa vorliegenden Antrag soll der Bundesausschuss neue Mittel nur dann von der Verordnung ausschließen können, »wenn deren Unzweckmäßigkeit erwiesen ist« Bislang genügt es, dass die Kontrolleure zeigen, dass ein Zusatznutzen nicht belegt ist. Künftig soll dem Änderungsantrag zufolge der Beweis geführt werden, dass ein Mittel keinen Zusatznutzen hat. »Das geht nicht«, sagte IQWiG-Leiter Jürgen Windeler. »Man kann prinzipiell nicht beweisen, dass etwas nicht da ist.« Windeler sagte weiter: »Wenn man einen solchen Nachweis verlangt, heißt das, dass der Gemeinsame Bundesausschuss keine Ausschlüsse aufgrund von Unzweckmäßigkeit mehr fällen kann.« Auch der Bundesausschuss schreibt in einer Stellungnahme, er könne den Nachweis einer Unzweckmäßigkeit nie führen.
Bedingt erstattungsfähig
Krankenkassen müssen ein nur im Ausland zugelassenes Medikament allenfalls bei lebensbedrohlichen Erkrankungen bezahlen. Das geht aus einem (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Dagegen reicht es nach dem Richterspruch nicht aus, wenn das Medikament lediglich eine erhebliche Einschränkung der Lebensqualität mindern soll (Az.: L 5 KR 46/10). Das Gericht wies die Klage einer Frau gegen ihre Krankenkasse ab. Die Klägerin leidet unter einem Lidkrampf.