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OLG Stuttgart

Keine Rabatte an Blister-Apotheker

16.09.2013  16:39 Uhr

Von Daniel Rücker / Der Generikahersteller Ratiopharm muss sich an den einheitlichen Herstellerabgabepreis halten, wenn er seine Arzneimittel an verblisternde Apotheker verkauft. Zu diesem Schluss kommt das Oberlandgericht (OLG) Stuttgart in einem Urteil vom 5. September.

Ratiopharm hatte Blister-Apothekern unterschiedliche Bezugskonditionen für verschreibungspflichtige Arzneimittel angeboten. Das Unternehmen berief sich dabei auf eine Ausnahmevorschrift aus der Arzneimittelpreisverordnung. Nach Paragraf 1 Absatz 3 Nummer 7 AMPreisV sind »die Preisspannen und Preise der Apotheken vom einheitlichen Herstellerabgabepreis ausgenommen, wenn es sich um eine Abgabe von aus Fertigarzneimitteln entnommenen Teilmengen handelt, soweit deren Darreichungsform, Zusammensetzung und Stärke unverändert bleibt«.

Das Landgericht Ulm sah dies in der Vorinstanz bereits anders, das OLG Stuttgart folgte dieser Einschätzung (Az: O 53/12). Die Richter sind der Auf­fassung, dass mit dieser Formulierung vom Apotheker abgegebene Teilmengen gemeint sind, die auf ärztlichen Verordnungen basieren. Die zitierte Ausnahmevorschrift greife deshalb nicht, Ratiopharm gebe keine Teilmengen im Sinne der Vorschrift ab. Das Verhalten des Pharmaunternehmens fördere den Preiswettbewerb im Arzneimittelmarkt. Doch solle dieser nach dem Willen des Gesetzgebers über die Arzneimittelpreisverordnung im Sinne einer flächendeckenden Versorgung ausgeschlossen werden. Ziel sei ein Wettbewerb um die Qualität, nicht um den Preis.

 

Auch das Argument des Herstellers, die Rabatte auf der Basis seiner Preisgestaltungsfreiheit anbieten zu dürfen, beeindruckte die OLG-Richter nicht. Diese Preisgestaltungsfreiheit sei »dahin zu verstehen, dass er (der Hersteller) keiner staatlichen Preisvorgabe unterliegt«. Wenn er aber einen Preis festgesetzt habe, dann müsse er sich auch an diesen halten. So solle auch verhindert werden, dass Apotheker in ihrem Bestell- und Beratungsverhalten unsachgemäß beeinflusst werden. Dies könne die Gesundheit der Bürger gefährden.

 

Revision möglich

 

Das Urteil ist noch nicht endgültig. Das OLG Stuttgart hat eine Revision zugelassen. Die Klage gegen Ratiopharm haben die Landesapothekerkammern Bayern und Baden-Württemberg gemeinsam mit der Wettbewerbszentrale initiiert. /

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