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Skonto-Prozess

Entscheidung im Oktober

19.07.2017  10:34 Uhr

Von Ev Tebroke / Vergangene Woche stand ein für Apotheker wichtiges Thema auf der Agenda des Bundesgerichtshofs (BGH). Die Richter in Karlsruhe befassten sich in mündlicher Verhandlung mit der Frage, ob und in welcher Höhe der Pharmagroßhandel Apothekern Skonti auf verschreibungspflichtige Arzneimittel geben darf. Das Urteil wird am 5. Oktober verkündet.

Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale. Sie will höchstrichterlich klären lassen, ob die im Großhandel gängige Praxis im Rahmen der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) erlaubt ist. Sind diese Preisnachlässe für Apotheken als klassische Rabatte zu sehen oder sind Skonti im Sinne einer Belohnung für frühzeitiges Begleichen einer Rechnung anders zu bewerten?

Konkret geht es dabei um das Angebot des Großhändlers AEP. Er ist für die Wettbewerbshüter sozusagen ein Musterbeispiel, da er im Gegensatz zu Konkurrenten seine Rabatt- und Skontopraxis transparent darlegt: Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gewährt er Kunden zum Beispiel 3 Prozent Rabatt plus 2,5 Prozent Skonto bei Einhaltung der Skontofrist. Je nach Interpretation könnte damit aber ein Verstoß gegen die AMPreisV vorliegen. Denn der Spielraum für Rabatte liegt innerhalb der Marge, die der Großhandel laut § 2 AMPreisV auf den Abgabepreis des Herstellers aufschlagen darf: also höchstens 3,15 Prozent sowie 70 Cent Festzuschlag. Im Fall von AEP liegt der Preisnachlass aber in besagten Beispiel mit 5,5 Prozent höher als laut AMPreisV erlaubt. Die Wettbewerbszentrale will daher klären lassen, ob die Regelung Skonti zulässt und hatte gegen AEP geklagt.

 

In erster Instanz hatte das Landgericht Aschaffenburg die Klage der Wettbewerbshüter abgewiesen (Az. 1 HK O 24/1). Vor dem Oberlandesgericht Bamberg (OLG) war die Berufung dann aber erfolgreich gewesen: Das Gericht verurteilte AEP, es zu unterlassen, »bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln an Apotheken Rabatte zu bewerben, die über den Höchstzuschlag von 3,15 Prozent hinausgehen oder so beworbene Rabatte ankündungsgemäß zu gewähren« (Az. 3 U 216/15). Nach Ansicht der Richter ist der Festzuschlag von 70 Cent immer zu erheben, darf also nicht erlassen werden. Lediglich innerhalb der Marge der 3,15 Prozent sind nach Ansicht des OLG Preisnachlässe möglich.

 

Entscheidend war für die Richter des OLG, dass der Gesetzgeber mit den Regelungen der AmPreisV den Preiswettbewerb regulieren und eine angemessene und flächendeckende Belieferung der Apotheke sicherstellen möchte. Von der Rabattpraxis des Großhandels profitieren aber vor allem große Apotheken. Fazit: »Aus diesem Grund ist bei dem Verkauf von Fertigarzneimitteln, deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 AMG den Apotheken vorbehalten ist, jegliche Preisgestaltung des Großhändlers unzulässig, die zur Folge hat, dass der Abgabepreis die Summe von Herstellerpreis, Festzuschlag von 70 Cent und Umsatzsteuer unterschreitet.«

 

AEP hatte gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Die Richter am BGH werden ihre Entscheidung am 5. Oktober bekannt geben. /

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