Rechtssicherheit für Heimversorgung |
10.08.2016 09:04 Uhr |
Von Christina Müller / Die einseitige fristlose Kündigung eines Heimversorgungsvertrags ohne besonderen Grund ist nicht zulässig. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) Mitte Juli, nachdem eine Apothekerin aus Ronnenberg in Niedersachsen gegen das Vorgehen des Trägers einer von ihr belieferten Einrichtung geklagt hatte. Nun liegen die Urteilsgründe vor.
Im konkreten Fall hatte der Heimträger eines Alten- und Pflegeheims von der Vertragsoffizin ein Angebot gefordert, das eine kostenlose Verblisterung beinhalten sollte. Die Apothekerin lehnte ab. Daraufhin kündigte die Pflegeeinrichtung den Vertrag zum Monatsende, obwohl dieser eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vorsah.
Wirtschaftliche Interessen
Damit die Versorgung von Pflege- und Altenheimbewohnern gesichert ist, gelten Vertragskündigungsfristen – sowohl für zulieferende Apotheken als auch für Heime.
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Zunächst hatte das Landgericht (LG) Hannover der Klägerin Recht gegeben und den Heimträger zu einer Schadensersatzzahlung von 13 700 Euro verdonnert. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle kippte das Urteil jedoch in zweiter Instanz, da ein solcher Vertrag aus Sicht der niedersächsischen Richter dem Schutz der Heimbewohner diene und nicht dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Apotheker. Da es sich bei der zugrunde liegenden Vereinbarung jedoch um einen Mustervertrag handelte, empfahlen die Richter, eine höchstrichterliche Entscheidung vor dem BGH anzustreben.
In Karlsruhe fackelte das Gericht nicht lange und stellte noch am Tag der mündlichen Verhandlung das ursprüngliche Urteil des LG Hannover wieder her. Die Auffassung des OLG sei von Rechtsfehlern beeinflusst, heißt es in der Begründung. »Abgesehen davon, dass der Vertragswortlaut für eine ordentliche Kündigung der Beklagten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nichts hergibt, spricht auch die Interessenlage dafür, dass die sechsmonatige Kündigungsfrist von beiden Vertragsteilen einzuhalten war«, stellt der BGH klar.
Mit der Interessenlage meinen die Richter zum einen die sichere Versorgung der Heimbewohner, zum anderen aber auch das »legitime Erwerbsinteresse« der Apothekerin: Demnach muss diese die Chance erhalten, sich auf die veränderte Situation einzustellen, etwa mit Blick auf die Personalplanung. Die Auslegung des OLG, die vorgesehene Kündigungsfrist hätte nur einseitig zugunsten der Beklagten gegolten, sei nach alledem fernliegend. »Ein solcher Klauselinhalt würde den Apotheker unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligen.«
Wieder Rechtssicherheit
Rechtsanwalt Ralph Kromminga von der Treuhand Hannover, der die betroffene Apothekerin bei dem Prozess vertreten hat, ist zufrieden mit der Entscheidung des BGH. »Dieses Grundsatzurteil schafft endlich wieder Rechtssicherheit für die Offizinen«, sagte er im Gespräch mit der PZ. »Wäre Karlsruhe der Auslegung des OLG gefolgt, hätten sich die Apotheker künftig sicher zweimal überlegt, ob sie ein Heim beliefern wollen.« Das hätte laut Kromminga vor allem in ländlichen Gebieten die Versorgung erheblich beeinträchtigen können.
Den finanziellen Ausgleich von 13 700 Euro, der seiner Mandantin gemäß Urteil nun zusteht, wertet er als Sieg für die Apothekerschaft. »Es hat bislang keinen vergleichbaren Fall gegeben«, erläutert der Anwalt. Daher sei es umso wichtiger, dass das Gericht ihr den Rohgewinn abzüglich der Einsparungen – etwa für Fahrtkosten – als Schadensersatz zugesprochen hat. »Um die Höhe zu bestimmen, haben die Richter Schätzungen anhand der von uns eingereichten Unterlagen vorgenommen.« Den entgangenen Gewinn zu beziffern und die Zahlen mit Belegen zu unterfüttern, sei sehr aufwendig gewesen, so Kromminga. Aus Sicht der heimversorgenden Apotheker dürfte sich die Arbeit gelohnt haben. /