Zinshöhe im Fokus |
11.07.2018 09:28 Uhr |
Von Doreen Rieck, Hannover / Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015. Das geht aus einem aktuellen Beschluss hervor.
Aufgrund einer Außenprüfung wurde die Einkommensteuer der Kläger für 2009 nachträglich um etwa 2 Millionen Euro erhöht. In dem mit der Steuerfestsetzung verbundenen Zinsbescheid setzte das Finanzamt Nachzahlungszinsen von 240 831 Euro fest.
Die Eheleute legten sowohl gegen den Einkommensteuerbescheid als auch gegen den Zinsbescheid Einspruch ein. Über die Einsprüche ist noch nicht entschieden worden. Das Einspruchsverfahren gegen die Zinsfestsetzung ruht wegen eines beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Verfahrens.
Zinshöhe verfassungswidrig?
Da die Kläger die Nachzahlungszinsen nicht vor einer Entscheidung über ihre Einsprüche zahlen wollten, begehrten sie die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Zinsbescheids mit der Begründung, die Höhe der Zinsen von 0,5 Prozent pro Monat (6 Prozent pro Jahr) sei verfassungswidrig. Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) lehnten dies ab. Das FG vertrat die Auffassung, verfassungsrechtliche Bedenken rechtfertigten keine AdV, da das öffentliche Vollzugsinteresse sowie das Interesse an einer geordneten Haushaltsführung höher zu bewerten seien. Der BFH gab dem Antrag auf AdV jedoch statt.
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Die Vollziehung eines angefochtenen Bescheides ist auszusetzen, wenn sich bei summarischer Prüfung gewichtige Gründe ergeben, die zu Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Rechtsfragen führen. Das kann auch bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer Norm der Fall sein. Nach Ansicht der Münchner Richter bestehen schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich des Zinssatzes. Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirke in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung. Eine sachliche Rechtfertigung für die gesetzliche Zinshöhe besteht nicht. Auf Grund der modernen EDV-Technik und Automation in der Steuerverwaltung können Erwägungen wie Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung einer Anpassung der seit 1961 unveränderten Zinshöhe an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht entgegenstehen.
Das BVerfG wird voraussichtlich noch in 2018 darüber entscheiden, ob der gesetzliche Zinssatz für Nachzahlungen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Entsprechende Verfahren für Jahre ab 2010 sind bereits anhängig. Sollte das Gericht die Höhe der Nachzahlungszinsen als verfassungswidrig sehen, wäre der Gesetzgeber zu der seit Langem überfälligen Herabsetzung der gesetzlichen Zinsen aufgerufen. /