Gericht deckelt Preisnachlass |
06.07.2016 09:54 Uhr |
Von Ev Tebroke / Die Konditionen zwischen Großhandel und Apotheken könnten sich verschlechtern. Grund ist ein aktueller Rechtsstreit zwischen der Wettbewerbszentrale und dem Pharmahändler AEP um die Höhe von zulässigen Rabatten in der Branche. Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat die Höhe des Preisnachlasses gedeckelt.
Im Grundsatzstreit um die Ausgestaltung der Großhandelsrabatte hat die Wettbewerbszentrale einen Sieg erzielt. Das OLG Bamberg setzt in seinem Berufungsurteil Skonti mit Rabatten gleich und hat die Höhe der Preisnachlässe, die der Großhändler AEP Apotheken auf verschreibungspflichtige Arzneimittel geben darf, auf 3,15 Prozent begrenzt. Der Pharmagroßhändler gewährt seinen Kunden bislang Rabatte in Höhe von bis zu 5,5 Prozent, weil er Skonti nicht als herkömmliche Rabatte interpretiert, sondern im buchhalterischen Sinne als Preisnachlass bei vorfälliger Rechnungszahlung.
Das könnte teuer werden: Eine Deckelung der Großhandelsrabatte würde vor allem die Einkaufskonditionen der Apotheker verschlechtern.
Foto: Fotolia/Tyler Olson
Das sehen die Wettbewerbshüter anders: Sie halten lediglich Rabatte in Höhe der sogenannten Großhandelsmarge für zulässig, wie sie in § 78 Absatz 1 Arzneimittelgesetz (AMG) in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) definiert ist. Demnach darf der Großhandel auf den Netto-Herstellerabgabepreis von Rx-Medikamenten bis zu 3,15 Prozent aufschlagen, höchstens jedoch 37,80 Euro. Zusätzlich ist ein Festzuschlag von 70 Cent pro Medikament vorgesehen. AEP hatte seinen Kunden aber bei Medikamenten bis zu 70 Euro einen Rabatt von 3 Prozent zuzüglich 2,5 Prozent Skonto, sprich insgesamt einen Nachlass von 5,5 Prozent gewährt. Bei Medikamenten über 70 Euro gewährte er 2,5 Prozent Rabatt und 2,5 Prozent Skonto. Aus Sicht der Wettbewerbszentrale und nun auch des OLG lag der Preisnachlass damit jeweils über dem zulässigen Höchstzuschlag.
Die Wettbewerbszentrale hatte AEP Ende 2014 abgemahnt und im März dann Klage am Landgericht (LG) Aschaffenburg eingereicht. Dabei hatte sie betont, AEP lediglich als Beispielunternehmen für die Klage gewählt zu haben, da dieses ein transparentes Preissystem biete. Das LG hatte im Oktober zunächst zugunsten des Großhändlers geurteilt und Skonti nicht den Rabatten zugerechnet.
Das OLG ging auf die Unterscheidung von Skonti und Rabatt jedoch gar nicht ein. Das Gericht sieht vielmehr im Zuge der Rabattpraxis den Festbetrag von 70 Cent unterboten. Dieser sei aber laut Gesetzgeber ein »Fixum« der durch »keine Art von Preisnachlass reduziert werden« dürfe, »sondern stets zu erheben« sei. Die AMPreisV lege nicht nur eine »Höchstgrenze«, sondern auch eine »Mindestgrenze für den Abgabepreis fest, der sich aus dem Herstellerpreis, dem Festzuschlag und der Umsatzsteuer« zusammensetze. Der Festbetrag sei für die Großhändler dazu gedacht, eine angemessene und flächendeckende Belieferung der Apotheken sicherstellen zu können, argumentiert das OLG.
Skonto als Mehrwert
Während auf Anfrage der PZ die Geschäftsführerin der Wettbewerbszentrale, Christiane Köber, das Urteil für »ausgesprochen sorgfältig begründet« hält, zeigte AEP sich überrascht von der Argumentation des OLG. »Das Gericht hat Art und Charakter unseres Skonto überhaupt nicht gewürdigt», bedauert AEP-Geschäftsführer Jens Graefe gegenüber der PZ. »Bei einem Skonto wird ein Mehrwert geschaffen, der die 70 Cent, wenn sie denn für die Verteilung nötig sind, gar nicht reduziert.« Außerdem müsse ein Skonto möglich sein, um zum Beispiel durch schnelle Zahlung ein schlankes Geschäftsmodell erst zu ermöglichen.
Das Bamberger Urteil ist nur ein Zwischenschritt. Beide Seiten hatten zu Beginn des Rechtsstreits angekündigt, eine Grundsatzentscheidung anzustreben. Als letzte Instanz wird der Bundesgerichtshof in der Angelegenheit urteilen. Solange keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, werde sich für den Großhandel und die Apotheken nichts ändern, betonte Graefe. »Die Gefahr einer Rückzahlung der Skonti, auch wenn der BGH gegen uns entscheiden sollte, besteht nicht.« /