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Bundesrat zu Cannabis als Medizin

Den Wirkstoffgehalt standardisieren

22.06.2016  08:43 Uhr

Von Ev Tebroke / Schwerkranke sollen künftig auch Cannabis in Form von getrockneten Blüten und Extrakten auf Rezept erhalten und von den Kassen erstattet bekommen können. Das sieht das geplante sogenannte Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vor. Der Bundesrat meldet Verbesserungsbedarf bei der Umsetzung an.

Vergangene Woche hat der Bundesrat den Kabinettsentwurf des Gesetzes beraten. In der Stellungnahme, die den Empfehlungen des Gesundheitsausschusses der Länderkammer folgt, sind auch auch Kritikpunkte der Apotheker berücksichtigt.

 

Teilnahme an Begleitstudie

Demnach lehnt auch die Länderkammer eine verpflichtende Teilnahme der Patienten an einer begleitenden Studie zur geplanten Freigabe von Cannabis als Medizin ab. Die Erhebung solle zwar weiterhin erfolgen, jedoch auf freiwilliger Basis. Mit Zustimmung des Patienten soll der Arzt die Daten anonymisiert an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) weiterleiten, heißt es.

 

Aus Sicht des Bundesrats ist eine verpflichtende Teilnahme rechtlich und unter Versorgungsgesichtspunkten kritisch zu sehen. Auch die ABDA hatte eine Kopplung der Erstattungsfähigkeit an die Studienteilnahme als rechtlich bedenklich gesehen und mit der Systematik des SGB V nicht vereinbar.

 

Darüber hinaus hatte die Bundesvereinigung noch einen weiteren Aspekt kritisiert. So dürfe sich das Ziel der Studie, »die Erforschung der Wirksamkeit von Cannabis zu medizinischen Zwecken voranzubringen«, nicht erreichen lassen, da sowohl getrocknete Cannabisblüten und -Extrakte als auch Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon verordnungsfähig seien. Dadurch könne eine potenzielle Wirkung nicht eindeutig einem Betäubungsmittel zugeordnet werden, heißt es in der Stellungnahme.

 

Der Bundesrat regt außerdem an, bei den getrockneten Cannabisblüten eine Standardisierung auf einen definierten Gehalt an Tetrahydrocannabinol vorzunehmen. Um die gleichbleibende Qualität und Wirksamkeit von Cannabis in Form von getrockneten Blüten sicherzustellen sei dies »aus medizinischen Gründen dringend geboten«, so die Länderkammer. »Ohne diese Vorgabe werden verschiedene Qualitäten mit unterschiedlicher Wirkung vertrieben.« Auch die ABDA hält laut Stellungnahme konkretisierende Vorgaben im Gesetz für notwendig, wie beispielsweise eine Spezifizierung der Cannabis-Sorte auf dem Rezept durch den verordnenden Arzt.

 

Der im Zuge der Erstattungsfähigkeit zu erwartende erhöhte Bedarf von Cannabis soll laut Gesetzentwurf über einen kontrollierten Anbau in Deutschland erfolgen. Dies soll eine ausreichende Versorgung in standardisierter Qualität garantieren. Die staatliche Aufsicht obliegt dem BfArM, das entsprechend Landwirte für den Anbau zertifizieren und die Ernte einsammeln und prüfen soll. /

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