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Rezepte aus Europa

Apotheker müssen genau hinschauen

18.06.2014  10:45 Uhr

Von Daniela Biermann / Seit dem 3. Juni gilt die neueste Änderung der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (AMVV). Sie regelt unter anderem die Anerkennung von Rezepten aus dem europäischen Ausland. Apotheker sollten diese Verordnungen sorgfältig prüfen

Die AMVV schreibt nun explizit fest, welche Angaben ärztliche Verschreibungen aus anderen Ländern der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWG) sowie der Schweiz enthalten müssen, die Patienten in Deutschland einlösen wollen. Darüber hinaus enthält die Verordnung klare Vorgaben, was deutsche Ärzte bei der Ausstellung von Rezepten für das Ausland beachten müssen.

Vollständige Angaben

 

Für die deutschen Apotheker ändert sich nach Ansicht der Rechtsexperten der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände nicht viel. Die Verordnung verweist in Paragraf 2 im neuen Absatz 1a darauf, dass eine Verschreibung aus EU, EWG oder der Schweiz alle Angaben enthalten muss, die auch eine nationale Verschreibung enthält. Dazu zählt unter anderem der Name, die Berufsbezeichnung und die Anschrift der verschreibenden Person, das Datum der Ausfertigung, sowie der Name und das Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist.

 

Wichtig für den Apotheker sei vor allem, dass er eindeutig identifizieren könne, um welches Präparat oder welchen Wirkstoff in welcher Dosierung es sich handelt, erklärte ein ABDA-Sprecher gegenüber der Pharmazeutischen Zeitung. Schwierig könnte dies zum Beispiel bei Rezepten auf Griechisch oder Kyrillisch sein. Bestehen Zweifel, sei eine Rücksprache mit dem Verschreibenden häufig nicht möglich. Lassen sich offene Fragen nicht klären oder besteht der Verdacht, es könnte sich um eine Fälschung handeln, kann der Apotheker die Abgabe verweigern.

 

Handelt es sich bei dem gewünschten Medikament um ein Betäubungsmittel oder die T-Rezept-pflichtigen Substanzen Thalidomid, Lenalidomid oder Pomalidomid, muss ein deutsches Betäubungsmittel- oder T-Rezept vorliegen. /

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