Drei Jahre Haft für Apotheker |
10.06.2015 09:35 Uhr |
Von Manfred-Guido Schmitz, Husum / Ein Apotheker aus Nordfriesland muss für drei Jahre ins Gefängnis, weil er Rezepte über Drogenersatzstoffe belieferte, obwohl sie nicht korrekt ausgestellt waren und ihm verdächtig hätten vorkommen müssen. Das hat vergangene Woche das Amtsgericht Husum entschieden.
Dem Gericht zufolge ist ein Apotheker »nicht der Erfüllungsgehilfe des Arztes«, vielmehr bilden Arzt und Apotheker eine Behandlungsgemeinschaft. Daraus ergebe sich für Apotheker eine formale und auch eine inhaltliche Pflicht zur Prüfung von Rezepten, bevor ein verordnetes Medikamente abgegeben werden darf, so die Richter.
In dem Prozess ging es um Betäubungsmittelrezepte, die ein Arzt ausgestellt hatte, der die Zulassung zur Therapie von rund 100 Substitutionspatienten besaß. Zahlreiche Verordnungen aus der Arztpraxis dienten allerdings keiner geordneten Drogentherapie.
Formale Mängel
Kein Erfüllungsgehilfe des Arztes: Apotheker müssen Rezepte inhaltlich und formal genau prüfen, bevor sie ein Medikament abgeben.
Foto: PZ/Müller
Nach Überzeugung der Richter hatte der Apotheker seit Ende 2008 davon gewusst. So hatten die Verordnungen formale Mängel aufgewiesen, die den 42-Jährigen hätten stutzig machen müssen. Teilweise fehlten Dosierungsangaben, in einigen Fällen waren zudem die Intervalle zu kurz, in denen einem Drogenpatienten erneut Ersatzstoffe verordnet wurden. Darüber hinaus erschienen die Zahl der Rezepte und die darauf verordneten Mengen ungewöhnlich hoch, zudem wurden mitunter Privatrezepte für Kassenpatienten vorgelegt.
Der Apotheker habe trotz dieser Auffälligkeiten die Belieferung der Rezepte durch seine Apotheke nicht abgelehnt, so die Richter. Ein solches Unterlassen komme einem aktiven Tun gleich. Das Gericht sah es daher als erwiesen an, dass sich der Apothekeninhaber in 142 Fällen des Verstoßes und in einem weiteren Fall der Beihilfe zum Verstoß gegen das Betäubungs- und Arzneimittelgesetz schuldig gemacht hat. Der Verteidiger legte direkt nach Urteilsverkündung Rechtsmittel ein und wird noch entscheiden, ob er in Revision geht oder Berufung einlegt. Gegen den Arzt läuft ein gesondertes Verfahren.
Zwar stellte das Gericht fest, dass der Apotheker keinerlei persönlichen Vorteil aus den Vorfällen gezogen habe und die Initiative nicht von ihm aus gegangen sei. Das spielte aus Sicht der Richter aber offenbar keine Rolle.
In das Strafmaß floss auch ein, dass der Apotheker ohne Rezept an eine damalige Apothekermitarbeiterin 20 Kilogramm Lidocain verkauft hatte, das angeblich für einen mit ihr verwandten Tierarzt in Bosnien bestimmt gewesen war. Laut polizeilicher Ermittlungen waren jedoch 10 Kilogramm davon in den Besitz von zwei Männern in Flensburg gelangt, die es zum Strecken von Kokain missbraucht hatten. Die Staatsanwaltschaft hatte neben einer Haftstrafe auch ein dreijähriges Berufsverbot gefordert. Das lehnte das Gericht allerdings ab, weil es keine Wiederholungsgefahr sieht. /