Reimporteure dürfen umverpacken |
29.05.2007 18:22 Uhr |
Reimporteure dürfen umverpacken
Von Patrick Hollstein
Arzneimittelimporteure dürfen auch in Zukunft Originalprodukte für den Vertrieb in einem anderen EU-Land umverpacken. Zu diesem Urteil kommt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Verfahren. Allerdings müssen die Zwischenhändler eine Reihe neuer Auflagen beachten.
Mit der Zunahme des europaweiten Parallelhandels mit Arzneimitteln sehen sich Pharmahersteller regelmäßig mit dem Problem konfrontiert, dass Reimporteure bestimmte Präparate nicht unter der ursprünglichen Produktmarke, sondern unter ihrem eigenen Warenzeichen vertreiben. Für das sogenannte Co-Branding werden nicht selten einfache Aufkleber auf der Arzneimittelpackung aufgebracht. In den Augen der Originalhersteller ist dies ein eindeutiger Qualitätsmakel. Dem aktuellen EuGH-Urteil zufolge haben Originalhersteller zwar prinzipiell das Recht, der Umverpackung oder -gestaltung gesetzlich zu widersprechen.
Doch die zahlreichen Ausnahmeregelungen unterminieren das zugestandene Urheberrecht: So haben die Pharmahersteller dann keine Handhabe, wenn die Umverpackung von Importen gesetzlich vorgeschrieben ist, das heißt wenn beispielsweise die Verkehrsfähigkeit an eine bestimmte Sprache in Beipackzettel und Umverpackung gebunden ist. Auf diese Weise will der EuGH verhindern, dass sich bestimmte Märkte vom europaweiten Parallelhandel abschotten. Reimporteure dürfen auch dann umverpacken, wenn dadurch der Zustand des Inhalts nicht beeinträchtigt wird und wenn Originalhersteller und Verpackungsunternehmen klar gekennzeichnet sind. Allerdings darf die Reputation des ursprünglichen Warenzeichens und seines Eigentümers keinen Schaden nehmen. Diese Vorgabe ist nicht auf mangelhafte oder minderwertige Umverpackungen beschränkt.
Es gibt auch Wermutstropfen für die Reimporteure: In den meisten Fällen sind sie nämlich in der Nachweispflicht, dass ihr Geschäft nicht gegen die genannten Auflagen verstößt. Außerdem müssen sie die Originalhersteller informieren, bevor sie umverpackte Produkte auf den Markt bringen. Vergisst ein Parallelhändler den entsprechenden Hinweis, fordern die EU-Richter »angemessene und ausreichend effektive« Strafen.