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Entlassrezepte

Zusatzvertrag mit allen Kassen

23.05.2018  10:18 Uhr

Von Stephanie Schersch / Nach der Einigung mit den Ersatz­kassen hat der Deutsche Apothekerverband nun auch mit allen anderen Krankenkassen einen Zusatzvertrag geschlossen, der für mehr Klarheit im Umgang mit Entlassrezepten sorgen soll. Die Apotheker werten den Abschluss insgesamt als positives Signal für das Zusammenspiel mit den Kassen.

Das Entlassrezept gibt es seit Oktober 2017. Klinikärzte dürfen ihre Patienten seitdem bei Entlassung Arzneimittel verschreiben. Nicht selten kommt es beim Einlösen der Verordnung in der Apotheke jedoch zu Problemen, etwa aufgrund formaler Fehler auf dem Rezept. Den zuständigen Arzt können Apotheker für Rückfragen in der Klinik dann meist nur schwer erreichen. Streng genommen müssen sie den Patienten dann ins Krankenhaus zurückschicken, damit das Rezept vor Ort korrigiert werden kann – andernfalls droht eine Retaxation.

 

Um das in Zukunft weitgehend zu verhindern, haben Kassen und Apotheker folgende Regelungen vereinbart:

 

  • So darf die Apotheke unter anderem das wichtige Kennzeichen »4« im Statusfeld auf dem Rezept eigenständig ergänzen, wenn es fehlt. Diese Nummer weist die Verordnung als Entlassrezept aus.
  • Ist die letzte Ziffer im Statusfeld keine »4«, kann der Apotheker dies korrigieren, allerdings erst nach Rücksprache mit dem Arzt.
  • Fehlt die Arztnummer, darf der Apotheker das Feld mit der entsprechenden Nummer aus dem Arztstempel füllen oder er nutzt die für das Entlassrezept vereinbarte Kombination aus Pseudoarztnummer und Fachgruppencode.
  • Auch eine fehlende Betriebsstätten-Nummer (BSNR) darf der Apotheker entsprechend der Codierzeile hinzufügen.
  • Stimmt die BSNR in Personalienfeld und Codierzeile nicht überein, kann der Apotheker die Nummer nach Rücksprache mit dem Arzt im Personalienfeld streichen.
  • Ein Aufkleber im Personalienfeld des Rezepts ist ebenfalls kein Retaxationsgrund, sofern die zur Abrechnung erforderlichen Daten vorliegen und übermittelt werden.
  • Eine fehlende Facharztbezeichnung darf in der Apotheke nach eigener Vergewisserung selbstständig ergänzt werden.

Darüber hinaus haben Kassen und Apotheker die Vorgaben zu den Packungsgrößen nun eindeutiger geregelt:

 

  • Grundsätzlich sollen Apotheker immer die kleinste Packungsgröße abgeben, in der Regel also eine N1. Die vom Arzt verordnete Menge darf keinesfalls überschritten werden.
  • Ist die Packungsgröße N1 nicht definiert, dürfen Apotheker jede Packung abgeben, die nicht größer als eine N2 ist. Gibt es auch keine N2, gilt N3 als Obergrenze.
  • Ist die Größe N1 zwar definiert, aber nicht im Handel, darf hingegen kein Arzneimittel ausgehändigt werden.
  • Gibt es eine N1, der Arzt verschreibt jedoch N2, muss der Apotheker eine N1 oder eine kleinere Packung abgeben.
  • Bei Rezepturen liegt die maximal zulässige Reichdauer bei sieben Tagen. Hat die Klinik deutlich mehr verordnet, darf der Apotheker ohne Rücksprache eine entsprechend geringere Menge abgeben, muss dies aber auf dem Rezept vermerken. Die gleiche Regelung gilt für Fertigarzneimittel. Hier kann der Apotheker bei Überschreitung der Reichdauer eine Packung für sieben Tage oder die kleinste Packung im Handel abgeben.

Die neuen Regeln gelten rückwirkend seit dem 1. Mai. Das Entlassrezept sei in einigen Punkten bislang »nicht wirklich alltagstauglich« gewesen, sagte DAV-Vorstandsmitglied Thomas Dittrich. »Mit dem neuen Vertrag gibt es nun klare Regeln und vor allem bürokratische Entlastung für die Apotheken.« Dittrich zufolge hat der Abschluss mit dem GKV-Spitzenverband großes Gewicht. Verhandlungen mit den Kassen seien zuletzt oft schwierig gewesen, sagte er. »Aber dieser Vertrag zeigt, dass gute Kompromisse, die an erster Stelle den Patienten helfen, möglich sind.«

 

Vor Kurzem hatte der DAV bereits mit den Ersatzkassen eine ganz ähnliche Vereinbarung gefasst, die den Apothekern in einigen Punkten allerdings noch etwas mehr Spielraum lässt (lesen Sie dazu PZ 20/2018, Seite 8). Zudem hatten beide Seite eine Friedenspflicht für alle Entlassrezepte vereinbart, die seit dem 1. Oktober über eine Ersatzkasse abgerechnet wurden. /

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