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Gesetzentwurf

Legal Highs werden illegal

11.05.2016  08:48 Uhr

Von Ev Tebroke / Hinter den Bezeichnungen »Badesalz« und »Kräutermischung« können sich gefährliche Drogen verbergen. Da diese neuen psychoaktiven Stoffe (NPS) weder unter das ­Arzneimittelrecht fallen, noch deren Verbreitung mit dem ­Betäubungsmittelgesetz ­hinreichend strafrechtlich verfolgt ­werden konnte, soll nun ein neues Gesetz Abhilfe schaffen.

Die Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe (NPS), sogenannter Legal Highs, soll künftig besser bekämpft werden können. Ein entsprechendes Gesetz hat das Bundeskabinett vergangene Woche auf den Weg gebracht. Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) regelt ein weitreichendes Verbot dieser als hochgradig gesundheitsgefährdend geltenden Drogen und stellt Erwerb, Besitz und Handel mit NPS unter Strafe. Erstmals bezieht sich das Verbot dabei auf ganze Stoffgruppen.

 

»Mit dem weitreichenden Verbot neuer psychoaktiver Stoffe durchbrechen wir endlich den Wettlauf zwischen dem Auftreten immer neuer chemischer Varianten bekannter Stoffe und daran angepassten Verbotsregelungen im Betäubungsmittelrecht«, sagte Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU).

 

Konsum mit Todesfolge

Wichtig sei auch die öffentliche Signalwirkung eines solchen Gesetzes. Bislang werden diese Drogen verharmlosend als »Kräutermischungen« oder auch »Badesalz« angeboten, der Konsum kann jedoch verheerende Folgen haben wie etwa Herzrasen, starke Übelkeit, Wahnvorstellungen, Kreislaufversagen bis hin zum Tod. Nach Angaben der Drogenbeauftragten der Bundesregierung, Marlene Mortler (CSU), sind allein im vergangenen Jahr hierzulande 39 Menschen nach dem Konsum von NPS gestorben.

 

Der vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) erarbeitete Gesetzentwurf schließt eine Regelungslücke im Betäubungsmittelrecht, das bislang nur einzelne Stoffe verbietet. Sobald deren chemische Struktur minimal verändert wird, fallen sie nicht mehr unter das gesetzliche Verbot. Auch das Arzneimittelrecht greift bislang nicht, um den Konsum dieser Stoffe unter Strafe zu stellen. Im Juli 2014 hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass bestimmte NPS nicht unter den Arzneimittelbegriff fallen. Dadurch ist laut BMG eine Strafbarkeitslücke für NPS entstanden, die noch nicht in die Anlagen des Betäubungsmittelrechts aufgenommen sind.

 

Im NpSG sind nun zum einen von 2-Phenylethylamin abgeleitete Verbindungen erfasst, also mit Amphetamin verwandte Stoffe, einschließlich Cathinone. Des Weiteren berücksichtigt das Gesetz die Stoffgruppe der Cannabimimetika, sprich synthetische Cannabinoide.

 

Nach Angaben des BMG machen diese Verbindungen seit dem Jahr 2005 zwei Drittel aller neuen Stoffe aus, die über das europäische Frühwarnsystem gemeldet werden. Deshalb sieht es zunächst bei diesen Stoffgruppen einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Je nach Marktentwicklung könnten künftig weitere Stoffgruppen unter das NpSG gestellt werden, teilte das Ministerium mit. /

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