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Rabattverträge auch bei »Critical Dose Drugs« rechtmäßig

23.04.2013  18:01 Uhr

Von Ev Tebroke / Ausschreibungen sind auch bei Wirkstoffen zulässig, die als sogenannte »Critical Dose Drugs« gelten, also beispielsweise als Medikamente mit geringer therapeutischer Breite. Das besagt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) in Düsseldorf.

Konkret ging es um den Wirkstoff Tacrolimus des Herstellers Astellas Pharma, den die DAK-Gesundheit und der Gesundheitsdienstleister spektrumK per Rabattvertrag ausgeschrieben hatten. Dagegen hatte Astellas Beschwerde eingelegt. Das pharmazeutische Unternehmen sah Rabattverträge in diesem Bereich als rechtlich problematisch an und im Fall des konkreten Medikaments als unzulässig. Kritisiert wurde, dass die ausgeschriebenen Rabattverträge zu einem unkontrollierten Austausch des Medikaments und damit zu einer Gefährdung von gesetzlich Versicherten führen würden.

 

Das sieht das OLG nicht so und bestätigt mit dem Urteil einen bereits erwirkten Beschluss vom 26. Oktober 2012 durch die Zweite Vergabekammer des Bundes. Entscheidend zur Frage der Austauschbarkeit sei das Verordnungsverhalten der Ärzte, so die Begründung des OLG. Demnach könne man davon ausgehen, dass die Ärzte sich bei der Verordnung von Critical-Dose-Wirkstoffen auch im Rahmen eines Rabattvertrages standesgerecht verhalten, sie also den Patienten dementsprechend gut beraten.

 

Der Antrag des Herstellers wurde vom OLG damit vollumfänglich zurückgewiesen, und das Pharmaunternehmen muss die Kosten des Verfahrens tragen (Aktenzeichen VII-Verg 46/12). /

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