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Streit um Umsatzsteuer

Doc Morris verliert vor Bundesfinanzhof

08.04.2015  10:25 Uhr

Von Anna Hohle / Die niederländische Versandapotheke Doc Morris hat erneut einen Rechtsstreit zum Thema Boni auf rezeptpflichtige Arzneimittel verloren. Diesmal ging es jedoch nicht um die Frage, ob solche Boni zulässig sind, sondern um einen gescheiterten Versuch des Versenders, die Prämien steuerlich abzusetzen.

Doc Morris hat erneut eine Niederlage vor Gericht einstecken müssen. Diesmal beschäftigte die Versandapotheke die Finanzgerichte. Was ist passiert? Seit Jahren versucht Doc Morris, Patienten Rx-Boni zu gewähren. Da die Versandapotheke damit vor Gericht jedoch bislang nicht durchkam, hatte sie ihren Kunden zwischenzeitlich ersatzweise eine Aufwandsentschädigung ange­boten, wenn sie telefonisch oder schriftlich Fragen im Rahmen eines sogenannten Medikationschecks beantworteten.

 

Immer wenn ein privat versicherter Patient rezeptpflichtige Medikamente bestellte, bekam er eine Rechnung über die Höhe der Medikamentenkosten von der Versandapotheke, auf der die Umsatzsteuer ausgewiesen und die Aufwandsentschädigung als sogenannte Entgeltminderung abgezogen war. Kassenpatienten dagegen, die Rx-Medikamente ja nicht selbst bezahlen, erhielten nur eine Rechnung in Höhe der gesetzlichen Zuzahlung minus Aufwandsentschädigung – die eigentliche Rechnung über die tatsächlichen Kosten des Medikaments ging an ihre Krankenkasse.

 

Beschwerde abgelehnt

 

2013 hatte Doc Morris dann in der eigenen Umsatzsteuererklärung alle Umsätze mit Privatpatienten angegeben, dem Finanzamt jedoch gleichzeitig mitgeteilt, dass sie von dieser Summe nicht nur die gezahlten Aufwandsentschädigungen an Privatpatienten, sondern auch die an Kassenpatienten abgezogen habe. Das Finanzamt hatte Letzteres jedoch nicht akzeptiert und eine höhere Vorauszahlung von Doc Morris gefordert. Dagegen wehrte sich die Apotheke.

 

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte diese Beschwerde schon 2014 zurückgewiesen. Die Prämien seien nur im Falle der Privatpatienten zu Recht in der Umsatzsteuererklärung geltend gemacht worden, da allein diese Versicherten vorsteuerabzugsberechtigt seien, hatten die Richter damals erklärt.

 

Im Falle der Kassenpatienten sei nicht der Patient, sondern letztlich seine Kasse beliefert worden, diese habe das Medikament schließlich bezahlt, so das Gericht. Krankenkassen jedoch seien nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Deshalb könnten die an Kassenpatienten geleisteten Prämienzahlungen nicht dort in der Umsatzsteuererklärung geltend gemacht werden, wo es um steuerpflichtige Lieferungen an vorsteuerabzugsberechtigte Privatunternehmen gehe.

 

Doc Morris hatte jedoch weiter an seiner Praxis festgehalten. Das Finanzgericht habe schließlich nicht aufgezeigt, wie sie die Prämien an Kassenpatienten sonst steuerlich geltend machen könne, so die Versandapotheke. So landete der Fall vor dem Bundesfinanzhof.

 

Die dortigen Richter überzeugte das Argument der Apotheke Ende Februar nicht. Für eine Entgeltminderung, wie Doc Morris sie plane, könnten eben nur Zahlungen berücksichtigt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer bestimmten Lieferung stehen und die tatsächlich an einen bestimmten Abnehmer abgeführt wurden, heißt es in den nun vorliegenden Urteilsgründen. Dies sei nur bei Privatpatienten der Fall.

 

Die Richter machen Doc Morris nicht viel Hoffnung, die geleisteten Entschädigungen jemals für alle Patienten in gleicher Art und Weise umsatzsteuerrechtlich geltend machen zu können: »Das Ziel der Antragstellerin einer Gleichbehandlung der Aufwandsentschädigung gegenüber Privat- und Kassenpatienten kann sie nicht erreichen«, so die Juristen. /

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