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Kindergeld und PKV-Beiträge

10.04.2006  10:22 Uhr

Steuertipp

Kindergeld und PKV-Beiträge

von Klaus-Martin Prang, Hannover

 

Im vergangenen Jahr bescherte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts manchen Eltern volljähriger Kinder nachträglich einen Anspruch auf Kindergeld. Der Anwendungsbereich des damaligen Beschlusses wurde nun durch eine Entscheidung des niedersächsischen Finanzgerichts erweitert.

 

Eltern volljähriger Kinder erhalten nur unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag. Für volljährige Kinder gibt es die Vergünstigungen nur, wenn sie arbeitslos sind, sich in einer Berufsausbildung befinden, auf einen Ausbildungsplatz warten oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolvieren. Außerdem dürfen die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einen bestimmten Betrag nicht überschreiten, den so genannten Grenzbetrag (seit 2004 unverändert 7680 Euro). Zwar werden von den Ausbildungsvergütungen des Kindes die Werbungskosten, wie zum Beispiel Fahrtkosten für den Weg zur Ausbildungsstätte, abgezogen. Sobald der Grenzbetrag aber auch nur um einen Euro überschritten wird, gibt es weder Kindergeld noch Kinderfreibetrag. Daher kann jeder Cent, den das Kind bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte abziehen kann, entscheidend sein. Aus diesem Grund wurde darum gestritten, ob nicht auch Sonderausgaben (zum Beispiel Sozialversicherungsbeiträge) bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte des Kindes abzuziehen sind. Dies hatte das Bundesverfassungsgericht im vergangenen Jahr bejaht. Das Gericht hatte aber nur zur Abzugsfähigkeit von Sozialversicherungsbeiträgen geurteilt.

 

Ob auch Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung oder außergewöhnliche Belastungen, wie zum Beispiel Krankheitskosten, abgezogen werden dürfen, blieb offen. Nun hat jedoch das niedersächsische Finanzgericht entschieden. Die Richter aus Niedersachsen sehen keinen sachlichen Grund dafür, zwischen Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung und freiwilligen Beiträgen zur Krankenversicherung zu unterscheiden. Das Gericht hat allerdings die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) gegen sein Urteil zugelassen, da die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist und daher der BFH das letzte Wort hat. Es bleibt daher abzuwarten, ob der BFH die positive Entscheidung des niedersächsischen Finanzgerichts bestätigen wird.

 

Trotzdem können sich Eltern schon auf die positive Entscheidung berufen. Falls Ihre Kindergeldanträge abgelehnt werden, sollten sie unter Hinweis auf das Verfahren beim BFH Einspruch einlegen, wenn die Rechtsbehelfsfrist noch nicht abgelaufen ist. Haben Sie bisher kein Kindergeld beantragt, weil Ihr Kind eigene Einkünfte über dem Grenzbetrag hatte, können Sie rückwirkend einen Antrag stellen, und zwar rückwirkend für vier Jahre. Auf jeden Fall sollten Sie Ihren Steuerberater darüber unterrichten, wenn Sie für Ihre Kinder private Krankenversicherungsbeiträge zahlen. Er wird das Notwendige für Sie veranlassen und verfahrensrechtliche Hürden umschiffen.

 

Az.: 2 K 477/04 vom 09.11.2005; Finanzgericht Niedersachsen

Az.: III R 72/05; Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof

 

 

Anschrift des Verfassers:

Dipl.-Kfm. Dr. Klaus-Martin Prang, Steuerberater

Treuhand Hannover GmbH, StBG

Hildesheimer Straße 271

30519 Hannover

steuertipp@treuhand-hannover.de

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