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Keine exklusive Apothekenwerbung in Arztpraxen

02.04.2014  10:28 Uhr

Von Anna Hohle / Ein Apotheker darf keine Werbung in einer Arztpraxis schalten – zumindest nicht dann, wenn dort keine weiteren Apotheken beworben werden.

 

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main in der vergangene Woche erklärt (lesen Sie dazu Apothekenspots im Wartezimmer: Gericht bestätigt Verbot). Nun legten die Richter ihre Urteilsbegründung vor.

 

Hintergrund ist ein Prozess aus dem Jahr 2012. Damals war es dem Anbieter eines Wartezimmer-TV-Programms verboten worden, in Broschüren und über seine Webseite Apotheker dazu anzuhalten, bei ihm Werbespots in Auftrag zu geben.

 

Das Apothekengesetz (ApoG) verbietet Absprachen zwischen Ärzten und Apothekern, die das Ziel haben, Patienten gezielt einer Apotheke oder Arztpraxis zuzuführen. Das Werbeangebot des Beklagten rufe Apotheker jedoch dazu auf, gegen dieses Verbot zu verstoßen, heißt es nun im Urteil der Frankfurter Richter. Obwohl er selbst kein Apotheker sei, könne der Angeklagte wegen des Vorwurfs einer unlauteren Absprache verurteilt werden. Denn in seinen Anzeigen habe er damit geworben, dass der Apotheker keinen Kontakt zum Arzt aufnehmen muss. An seiner statt habe also er selbst den Part der verbotenen Absprache übernommen.

 

Die Frankfurter Richter machten jedoch klar, dass nicht jede Form der Apothekenwerbung in Arztpraxen gegen das ApoG verstoße. Im vorliegenden Fall sei die beworbene Exklusivität ausschlaggebend gewesen. Der Beklagte hatte Apotheker mit dem Angebot ködern wollen, sie könnten als einzige Apotheke in bestimmten Arztpraxen werben. Das sei verboten, da Patienten es als gezielte Empfehlung des Arztes einer einzigen Apotheke verstehen würden, so die Juristen. /

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