Bundestag segnet Werbeverbot ab |
04.03.2015 09:27 Uhr |
Von Stephanie Schersch / Junge Frauen müssen die Pille danach auch künftig nicht selbst zahlen. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten, sofern die Betroffene jünger als 20 Jahre alt ist und ein Rezept vorlegen kann. Das hat der Bundestag vergangene Woche entschieden. Darüber hinaus beschlossen die Abgeordneten ein Werbeverbot für die Pille danach.
Die beiden Regelungen sind an das sogenannte Fünfte SGB-IV-Änderungsgesetz angehängt, über das die Parteien abschließend berieten. Mit der Novelle will die Große Koalition unter anderem die Meldeverfahren in der Sozialversicherung verbessern. Über einen Änderungsantrag hatten die Regierungsfraktionen auch die neuen Regeln im Umgang mit der Pille danach in das Gesetz eingebracht.
Der Bundestag hat Regeln im Umgang mit der rezeptfreien Pille danach aufgestellt.
Foto: Imago/Florian Schuh
Hintergrund ist die Freigabe des Ulipristalacetat-haltigen Präparats Ellaone® durch die EU-Kommission im Januar. Das Bundesministerium für Gesundheit hatte daraufhin entschieden, neben Ulipristal auch Levonorgestrel zur Notfallverhütung hierzulande aus der Verschreibungspflicht zu entlassen. Ab Mitte März soll die Pille danach ohne Rezept in der Apotheke erhältlich sein. Darüber wird am 6. März der Bundesrat abschließend entscheiden.
Pille auf Vorrat
Fällt die Pille danach aus der Rezeptpflicht, wäre Publikumswerbung für das Arzneimittel grundsätzlich erlaubt. Union und SPD sehen darin allerdings Gefahren. So könnte bei Frauen der Eindruck entstehen, »dass anstelle der Standardverhütungsmittel in jedem Bedarfsfall in der Apotheke ohne Verschreibung ein anderes Kontrazeptivum zur Verfügung steht«, heißt es zur Begründung in dem Änderungsantrag. Dieses Risiko bestehe vor allem deshalb, weil die reguläre Pille rezeptpflichtig und Werbung in diesem Fall daher verboten sei.
Darüber hinaus könne Werbung Frauen zur Bevorratung mit dem Arzneimittel verleiten. In einem solchen Fall könne die für eine »sichere Einnahme erforderliche Beratung durch Apotheken für einen zukünftigen Notfall nicht in dem Maße wie im Fall eines bereits eingetretenen Notfalls gewährleistet werden«. Daher wird nun das Heilmittelwerbegesetz in § 10 Absatz 2 ergänzt. Die Passage schreibt ein Werbeverbot für Arzneimittel mit psychotropen Wirkstoffen vor, bei denen die Gefahr einer Abhängigkeit besteht. Die gleichen Regeln gelten künftig auch für Notfallkontrazeptiva.
Ausnahme für junge Frauen
Junge Frauen erhalten die Pille danach zudem auch in Zukunft auf Kassenkosten. Rezeptfreie Arzneimittel müssen Versicherte zwar in der Regel selbst zahlen. Für Notfallkontrazeptiva wird es aber eine Ausnahme geben. Verschreibt ein Arzt das Arzneimittel, übernimmt weiterhin die Krankenkasse die Kosten für Unter-20-Jährige. Die entsprechende Regelung soll über einen Zusatz in § 24a Absatz 2 des SGB V verankert werden, der die Versorgung mit empfängnisverhütenden Arzneimitteln regelt.
Bei der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (AKWL) stößt das geplante Verfahren auf Kritik. »Dieses Prozedere widerspricht dem Ziel, jungen Frauen einen niedrigschwelligen und schnellen Zugang zur Pille danach zu gewährleisten«, sagte AKWL-Präsidentin Gabriele Regina Overwiening. Sie plädierte dafür, stattdessen ein neues Abrechnungsformblatt zu entwickeln, mit dem Apotheken die Kosten des Notfallkontrazeptivums direkt mit den Krankenkassen abrechnen könnten. Ein Rezept wäre dann nicht erforderlich.
Laut Bundestagsbeschluss gilt bei Verschreibung der Pille danach wie bislang auch der Festpreis nach den Vorgaben der Arzneimittelpreisverordnung. Wird das Präparat hingegen regulär als OTC abgegeben, gibt es keine Preisbindung. Das SGB-IV-Änderungsgesetz muss zunächst im Bundesgesetzblatt veröffentlich werden, bevor es in Kraft treten kann. Um sicherzugehen, dass die Kostenübernahme der Pille danach rechtzeitig zur Freigabe des Arzneimittels geregelt ist, soll dieser Punkt rückwirkend bereits ab 1. März gelten. /