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Hilfstaxe

Neue Preisregeln für Zytostatika

28.02.2012  17:47 Uhr

Von Tilman Meys / Nach vier Verhandlungsrunden im Jahr 2011 haben sich der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der Deutsche Apothekerverband (DAV) auf tiefgreifende Änderungen der Hilfstaxe verständigt. Sie wird so als zentrale Grundlage insbesondere für die Zytostatika-Versorgung gegenüber Selektivverträgen einzelner Krankenkassen gestärkt.

GKV-Spitzenverband und DAV treffen in Wahrnehmung ihres im SGB V und der Arzneimittelpreisverordnung verankerten Mandats über die Preisfindung für Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln und Stoffen Vereinbarungen in der Hilfstaxe. Aufgabe der Vertragspartner ist es hierbei, sowohl eine angemessene Marge der in die Versorgung eingebundenen Apotheken sicherzustellen als auch dem Wirtschaftlichkeitsgebot Rechnung zu tragen.

 

Rabatte möglich

 

Kern der Neufassung sind die Regelungen für die Preisfindung bei parenteralen Zubereitungen. Hier wurden bereits infolge der 15. AMG-Novelle wichtige Neuregelungen vereinbart. Es wurden Rabatte auf die Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmen zugunsten der Apotheken ermöglicht. Diese waren angesichts der Zielstellung der Vertragspartner der Hilfstaxe in angemessenem Umfang an die Krankenkassen weiterzuleiten. Dieser Aufgabe wurden die Vertragspartner gerecht, indem sie für generische Wirkstoffe Abschläge auf den zweitgünstigsten Apothekeneinkaufspreis je Milligramm gemäß Lauer-Taxe über alle Hersteller festlegten, beispielsweise in Höhe von 10 Prozent für Zytostatika-haltige und von 35 Prozent für Calciumfolinatlösungen.

Obwohl der GKV somit in erheblichem Umfang Einkaufsvorteile der Apotheken zugute kamen, haben einzelne Krankenkassen die Versorgung ausgeschrieben beziehungsweise auf regionaler Ebene Selektivverträge abgeschlossen. Sie meinten, auf diesem Wege noch größere Einsparungen bei der Zytostatika-Versorgung erzielen zu können. Dieser Entwicklung mussten die Vertragspartner der bundesweit geltenden Hilfstaxe entgegentreten, da sie die flächendeckende und hoch-qualitative Versorgung auf Basis der Hilfstaxe zu unterlaufen drohte. In vier Verhandlungsrunden im Jahr 2011 wurde die Hilfstaxe daher erneut in zahlreichen Punkten geändert und stellt hiermit gegenüber dem Ausschreibungsverfahren die erste Wahl für alle Krankenkassen dar.

 

Ein wichtiger Punkt ist hierbei die Erhöhung der Abschläge auf die Apothekeneinkaufspreise. Bei Zytostatika-haltigen Zubereitungen beträgt der Abschlag künftig 25 statt 10 Prozent und bei Calciumfolinatlösungen 50 statt 35 Prozent. Für die Krankenkassen bedeutet dies eine zusätzliche Einsparung von 70 Millionen Euro. Überdies wird die Erhöhung des Abschlags die bisherige Abwärtsbewegung des Preismarktes noch forcieren. Zugleich erkannten die Vertragspartner, dass die Arbeitsleistung der Apotheken stärker als bisher vergütet werden muss. Deswegen wurde der Arbeitspreis für Zytostatika-haltige Zubereitung um 10 Euro auf 79 Euro erhöht. Gleichfalls erhöht wurde der Arbeitspreis für Schmerzlösungen von 39 auf 50 Euro. Hiermit fließen den Apotheken 23 Millionen Euro Mehreinnahmen zu.

 

Über diese unmittelbar die Vergütung betreffenden Anpassungen hi­naus haben die Vertragspartner ein neues Instrument eingeführt, das zu mehr Transparenz und Rechtssicherheit bei der Abrechnung von Verwürfen führen wird. Künftig sind die Apotheken verpflichtet, ihre Abrechnungsstellen eine Überprüfung der abzurechnenden Verwürfe durchführen zu lassen. Fällt die Prüfung positiv aus, wird dies in den Abrechnungsdaten vermerkt und ist von den Krankenkassen grundsätzlich zu akzeptieren. Die Vertragspartner haben sich auf Listen verständigt, in denen für die einzelnen Wirkstoffe bestimmte Haltbarkeitszeiten festgelegt werden, nach deren Ablauf ein Verwurf unvermeidbar ist. Hierbei wird zwischen Apotheken, die selbst herstellen, und solchen, die einen Herstellungsbetrieb einschalten, differenziert. Bei der Einbindung von Herstellungsbetrieben sind Verwürfe in eingeschränkterem Umfang abrechnungsfähig. Denn es ist bei Betrachtung der jeweiligen Arbeitsprozesse davon auszugehen, dass bei Herstellungsbetrieben weniger unvermeidbare Verwürfe anfallen als in der selbst die Herstellung vornehmenden Apotheke.

 

Abgesehen von parenteralen Zubereitungen waren auch bei der Substitution vertragliche Anpassungen vorzunehmen. Handlungsbedarf war hier gegeben, weil neue Präparate auf den Markt gebracht worden waren, für die die Vertragspartner Preis-Regelungen treffen mussten. /

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