Keine Boni auf Rezepte |
28.02.2012 17:47 Uhr |
Von Daniel Rücker / Wettbewerbsrechtlich mögen Boni auf rezeptpflichtige Arzneimittel nicht immer justiziabel sein, berufsrechtlich sind sie es. Zu diesem Urteil kommt das Berufsgericht für Heilberufe am Landgericht in Nürnberg.
Seitdem ausländische Versandapotheken die deutsche Preisverordnung systematisch ignorieren, gibt es deutsche Apotheker, die ihnen nacheifern. In der Regel bewegen sie sich dabei auf illegalem Terrain. Das hat jetzt auch das am Landgericht Nürnberg-Fürth angesiedelte Berufsgericht bestätigt. Es verurteilte einen Apotheker, der mit einer »Easy-Rezeptprämie« auf Kundenfang gegangen war, zu einer Geldbuße von 5000 Euro.
Apotheker dürfen Patienten keine Vergünstigungen auf ärztliche Verordnungen gewähren. Auch geringe Zuwendung sind ein Verstoß gegen die Preisverordnung.
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Ein Apotheker, der Gutscheine an Patienten verschenkt, weil sie ein rezeptpflichtiges Arzneimittel bei ihm erwerben, verstößt gegen das Berufsrecht. Das Gericht kommt mit seiner berufsrechtlichen Betrachtung zu einem anderen Urteil als der Bundesgerichtshof. Dieser hatte im September 2010 einen geringfügigen Bonus auf ein rezeptpflichtiges Arzneimittel als wettbewerbsrechtlich nicht angreifbar bewertet, weil hier die Spürbarkeitsgrenze nicht überschritten werde.
Das Berufsgericht machte in der Begründung seines Urteils dagegen deutlich, dass es berufsrechtlich keine Spürbarkeitsgrenze gebe. Die Spürbarkeitsgrenze habe die Funktion, Wettbewerbssenate zu entlasten und deshalb keine Relevanz für das Berufsrecht. Zudem sei der Bonus ein Verstoß gegen das Preisrecht. Das Berufsgericht sieht in der Ahndung dieses Vergehens keinen Verstoß gegen Europarecht oder die Verfassung. Der Verstoß gegen das Preisrecht sei ausreichend gravierend. Damit widerspricht das Gericht früheren anderslautenden Urteilen.
Kammer zufrieden
Die Bayerische Landesapothekerkammer (BLAK) begrüßte das Urteil. Es bestärke die Auffassung der Kammer, dass Preisverstöße weiterhin geahndet werden können. Ein anderslautendes Urteil hätte faktisch das vom Gesetzgeber erlassene Preisrecht außer Kraft gesetzt. /