dpa / Eine Apotheke darf laut einem Gerichtsbeschluss als »Internationale Apotheke« bezeichnet werden, wenn dort ausländische Arzneimittel schnell beschafft und Kunden in vielen Sprachen bedient werden können. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat nach eigenen Angaben einen anderslautenden Beschluss der Vorinstanz aufgehoben (3 C 1.07). Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte 2006 entschieden, dass die Bezeichnung »international« irreführend sei, wenn ausländische Medikamente nicht vorrätig gehalten werden könnten. Der klagende Betreiber der Apotheke aus Hagen ist auf die Beschaffung ausländischer Medikamente spezialisiert.