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Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Steuersatzsenkung für Übernachtungen

19.01.2010  15:32 Uhr

Von Oliver Schmitz / Zum 1. Januar ist das Wachstumsbeschleunigungsgesetz in Kraft getreten. Trotz aller im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Kritik wurde die Umsatzsteuer für kurzfristige Beherbergungsleistungen von 19 auf 7 Prozent gesenkt. Dazu zählt auch die Vermietung von Ferienwohnungen und -häusern. Wie wirkt sich die Änderung aus?

Für die Leistungen des klassischen Hotelgewerbes sowie für alle kurzfristigen Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen gilt seit dem 1. Januar der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Wie uns das Bundesfinanzministerium auf Anfrage ausdrücklich mitteilte, gehören hierzu auch die Umsätze aus der Vermietung von Ferienwohnungen und -häusern.

 

Dies war fraglich, weil man hier an dem Beherbergungselement, welches mehr als die bloße Überlassung von Wohnraum beinhaltet, zweifeln konnte. Als kurzfristig wird man voraussichtlich eine Nutzungsüberlassung von bis zu sechs Monaten ansehen können. Hierzu wird die Finanzverwaltung noch konkret Stellung nehmen müssen.

 

19 Prozent für Zusatzleistungen

 

Von der Steuersatzsenkung ausgenommen sind die Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Dazu gehören nach Ausführungen in der Gesetzesbegründung die Verpflegung (insbesondere Frühstück), der Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet), die TV-Nutzung (»pay-per-view«), die Getränkeversorgung aus der Mini-Bar, Wellnessangebote und die Überlassung von Tagungsräumen. Leistungen, die mit der Überlassung und Nutzung der Wohn- und Schlafräume unmittelbar zusammenhängen, wie zum Beispiel die Endreinigung oder die Handtuch- und Bettwäschegestellung, dürften danach dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wenn sie vom selben Unternehmer erbracht werden.

 

Soweit nicht unmittelbar der Vermietung dienende Leistungen dem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent unterliegen, ist ein bisher einheitliches Entgelt aufzuteilen. Denn es geht darum festzustellen, wie hoch der Anteil nicht begünstigter Leistungen ist. Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung sind zu erwarten. Daher sind Betreiber von Beherbergungsunternehmen gut beraten, Aufzeichnungen über Kostenanteile und Gewinnaufschläge zu führen und Kalkulationsunterlagen aufzubewahren.

 

Wurden Beherbergungsleistungen über den Jahreswechsel 2009/2010 erbracht, stellt sich die Frage, ob schon der ermäßigte Steuersatz gilt. Dies ist davon abhängig, ob sogenannte Teilleistungen vereinbart wurden. Dies ist der Fall, wenn für bestimmte Leistungen das Entgelt gesondert vereinbart wird, zum Beispiel pro Übernachtung. Der ermäßigte Steuersatz ist dann erst auf die Übernachtung anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 endete. Wird hingegen eine Ferienwohnung für eine Woche, zum Beispiel von Samstag, 26. Dezember 2009, bis Samstag, 2. Januar 2010, für insgesamt 700 Euro vermietet, entfallen darauf insgesamt nur 7 Prozent Umsatzsteuer (700 Euro x 7/107 = 45,80 Euro) und nicht 19 Prozent Umsatzsteuer (700 Euro x 19/119 = 111,77 Euro), da die Leistung erst nach dem 1. Januar 2010 endete.

 

Rechnungskorrektur erforderlich?

 

Unabhängig davon, ob die Steuersatzsenkung durch Preissenkung an den Gast weitergegeben wird oder nicht, kann sich folgendes Problem ergeben: Erfolgte die Buchung durch den Gast im Jahr 2009 und wurde vom Beherbergungsunternehmen eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteilt, dürfte die Rechnung regelmäßig einen Steuersatz von 19 Prozent ausweisen.

 

Damit liegt ein zu hoher Steuerausweis vor, aufgrund dessen der leistende Unternehmer den Mehrbetrag schuldet. Von dieser Schuld kann sich der leistende Unternehmer nur befreien, in dem er dem Gast eine korrigierte Rechnung erteilt.

 

Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer, welche Beherbergungsleistungen für ihr Unternehmen in Anspruch nehmen, sollten in Preisverhandlungen eintreten, weil sie sonst bei unveränderten Bruttopreisen und geringerem Vorsteuerabzug einen höheren Aufwand hinnehmen müssen. Der Nettopreis bleibt für diese Unternehmer nur auf bisherigem Niveau, wenn die Steuersatzsenkung vollständig an den Leistungsempfänger weitergegeben wird, also zum Beispiel der Preis von bisher 119 Euro pro Übernachtung inklusive Umsatzsteuer auf 107 Euro gesenkt wird.

 

Unabhängig von der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs können Beherbergungsgäste zumindest in den Fällen, in denen sie bis zum 30. August 2009 eine Buchung für Beherbergungsleistungen vom 1. Januar 2010 an getätigt haben, einen Preisnachlass in Höhe der Steuersatzsenkung verlangen. Das Umsatzsteuergesetz gibt dem Gast einen zivilrechtlichen Anspruch auf angemessenen Ausgleich der Minderbelastung, die sich aus einer Steuersatzsenkung ableitet, falls nichts anderes vereinbart ist.

 

Bei Buchungen in dem Zeitraum vom 1. September 2009 bis 31. Dezember 2009 kann sich ein Anspruch auf Minderung des Beherbergungspreises aus allgemein zivilrechtlichen Grundsätzen ergeben, wenn in der Buchung ausdrücklich der Umsatzsteuersatz und Betrag genannt ist. Letztlich ist dies eine Frage des Einzelfalls. /

Diplom-Finanzwirt Oliver Schmitz ist Steuerberater und Rechtsanwalt. Er arbeitet in der Steuerabteilung der Treuhand Hannover GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Hildesheimer Straße 271, 30519 Hannover, Telefon 0511 83390-0, www.treuhand-hannover.de.

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