BGH stoppt Betrugsmasche |
10.01.2012 16:30 Uhr |
Von Daniel Rücker / Apotheker und andere Unternehmer müssen für Einträge in Branchenverzeichnisse nur dann bezahlen, wenn klar erkennbar ist, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt. Erweckt der Anbieter mit seinem Anschreiben den Eindruck, es handele sich lediglich um die Aktualisierung eines Eintrags, dann müssen Unternehmer diese Dienstleistung nicht bezahlen.
Nach einem erst jetzt veröffentlichen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahr 2011 verstoßen Angebote, bei denen der flüchtige Leser die Kosten nicht erkennt gegen das Verschleierungs- und das Irreführungsgebot aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. In dem Prozess hatte die Telekom als Herausgeberin der »Gelben Seiten« gegen ein Online-Branchenbuch geklagt.
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Der Telekom-Konkurrent versendete ein wie ein Formular gestaltetes Schreiben, in dem Unternehmen aufgefordert wurden, Angaben zu ihrem Betrieb zu machen. Mit der Aufmachung des Schreibens erzeugte der Anbieter den Eindruck, das Unternehmen sollte lediglich die Richtigkeit eines bereits bestehenden Eintrages prüfen. Tatsächlich handelte es sich jedoch um einen Neueintrag in das Branchenbuch Berg der Neue Branchenbuch AG zum Preis von 89 Euro monatlich.
Obwohl die Kosten im Kleingedruckten auf der Vorderseite des Schreibens vermerkt waren, sah der BGH in dieser Geschäftspraxis einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht. Der flüchtige Leser erkenne nicht, dass hier erhebliche Kosten auf ihn zukommen.
Mit seinem Urteil bestätigte der BGH die Auffassung der Vorinstanzen, solche Werbeschreiben seien wettbewerbswidrig. Die Aufmachung des Angebots sei absichtsvoll darauf angelegt, planmäßig und systematisch die mögliche Unaufmerksamkeit der Adressaten auszunutzen. Dazu gehöre auch, dass dem Schreiben der werbende Charakter für die angebotene Dienstleistung fehle, sondern vielmehr der Eindruck erweckt werde, diese sei bereits früher in Auftrag gegeben worden.
Diese Verschleierung erfolgt nach Einschätzung des BGH aus gutem Grund. Angesichts des enorm hohen Preises von mehr als 1000 Euro für ein Jahr würde kein Empfänger einen Auftrag erteilen, wenn er dessen tatsächlichen Zweck erkennt.
Apotheker häufig Opfer
Für einige Apotheker dürfte die Entscheidung des BGH eine ziemlich gute Nachricht sein. In der Vergangenheit gehörten sie häufig zu den Opfern von Branchenbuch-Abzockern. Kriminelle faxten ein Formular mit Angaben zu Adresse, Telefonnummer und Website in die Apotheke mit der Bitte, diese zu prüfen und an den Anbieter zurückzufaxen. Kurze Zeit später flatterte eine hohe Rechnung für den angeblich bestellten Eintrag in die Apotheke. Das aktuelle Urteil dürfte dieser Praxis den Garaus machen. /