| Christina Hohmann-Jeddi |
| 29.09.2023 14:00 Uhr |
In den Pandemiejahren wurden in vielen Apotheken bundesweit Corona-Schnelltests angeboten. / Foto: Getty Images/Jackyenjoyphotography
Angebote für Corona-Schnelltests in Apotheken waren in den Pandemiejahren weit verbreitet. Auf die meisten anderen Krankheitserreger darf in Apotheken derzeit nicht getestet werden, weil laut Paragraf 24 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes die Anwendung von In-vitro-Diagnostika für patientennahe Schnelltests auf die Testung von HIV, SARS-CoV-2 und Treponema Pallidum beschränkt ist.
Seit Mai dürften Apothekerinnen und Apotheker laut der Dritten Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) Tests auf Influenzaviren zwar an Laien abgeben, aber sie dürfen sie nicht anwenden, berichtete Dr. Björn Schittenhelm, Vorstandsmitglied der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg heute in der Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker. Diese für Apotheken nachteilige Regulierungslücke wollten die LAK und der Landesapothekerverband Baden-Württemberg gerne geschlossen sehen.
Der von ihnen eingebrachte Antrag, der den Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber auffordert, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Ausweitung der patientennahen Schnelltests in Apotheken auf andere Erregertypen wie etwa Grippeviren zu schaffen, wurde angenommen. Das System »Apotheke testet« habe bundesweit funktioniert, sagte Schittenhelm zur Begründung des Antrags. Eine Ausweitung der In-vitro-Diagnostik in Apotheken sei eine Ausweitung der Kompetenz der öffentlichen Apotheke.