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BMG-Verordnungsentwurf

Apotheker sollen 60 Cent pro Antigentest-Abgabe erhalten

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) legt in einem aktuellen Verordnungsentwurf ein Fixhonorar für Apotheker fest: Von ursprünglich 40 Cent pro abgegebenem Antigentest soll die Vergütung nun auf 60 Cent steigen. Händler und Großhändler sollen weiterhin 40 Cent pro Antigentest erhalten. Grund dafür ist, dass Apotheken oft Kleinmengen abgeben und für den Mehraufwand entlohnt werden sollen.
Charlotte Kurz
01.12.2020  12:44 Uhr

Antigentests sind ein wichtiger Bestandteil bei der Eindämmung der Coronavirus-Pandemie. Durch das Vorliegen eines positiven oder negativen Ergebnisses nach nur wenigen Minuten liegen auf den Schnelltests große Hoffnungen. Für die ersten Monate 2021 sicherte sich der Bund erst kürzlich rund 60 Millionen Schnelltests.

Die Apotheken spielen hierbei eine wichtige Rolle, da sie Antigentests an Pflegeheime oder Arztpraxen abgeben können. Nun sollen die Antigentests breiter zum Einsatz kommen, etwa auch in Rettungsdiensten. Ob die Apotheker bald auch Schnelltests durchführen oder an Endverbraucher abgeben dürfen, steht derzeit zur Diskussion. Klar ist: Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) sah vor einigen Wochen mittels Verordnung vor, die Apotheker für die Abgabe von Antigentests zu vergüten. 40 Cent pro Test waren demnach geplant.

Die ABDA und der Bundesverband Deutscher Apothekenkooperationen (BVDAK) kritisierten die Höhe der Vergütung und forderten eine differenzierte Honorierung. Jetzt schwenkte der Gesetzgeber um: In dem aktuellen Entwurf einer Verordnung aus dem BMG, die der PZ vorliegt, ist festgelegt, dass Apotheken, die Schnelltests an Leistungserbringer abgeben, einen »einmaligen Festzuschlag von 60 Cent sowie die Umsatzsteuer erheben« können. Für Händler oder den Großhandel gilt jedoch weiterhin die einmalige Vergütungshöhe von 40 Cent pro Test. Damit hat der Gesetzgeber die Forderungen der Bundesvereinigung erfüllt und differenzierte Vergütungen sowie die höhere Honorierung für Apotheken berücksichtigt. Begründet werden die unterschiedlichen Vergütungen damit, dass die öffentlichen Apotheken »mithin häufiger als andere Leistungserbringer als Lieferanten für Kleinmengen angefragt werden, deren Bereitstellung stückbezogen aufwendiger ist«.

Preisverordnung noch nicht in Kraft

Der Entwurf zur Preisverordnung liegt aktuell zur Prüfung bei der EU-Kommission. Dort soll die Verordnung mittels Schnellverfahren notifiziert werden. In anderen Worten bedeutet das, dass die Mitgliedstaaten die EU-Kommission über jeden Entwurf einer technischen Vorschrift vor deren Erlass unterrichten müssen. Dazu gehört auch die Verordnung aus dem BMG. Die EU-Kommission muss demnach noch binnen kürzester Zeit Stellung nehmen, beziehungsweise grünes Licht geben. Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung gleich in Kraft treten. Die Vergütung soll dabei befristet geregelt werden. Mit der Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag oder spätestens mit Ablauf des 31. März 2021 wird die Vergütung demnach auslaufen.

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