| Ev Tebroke |
| 14.08.2026 09:00 Uhr |
Extremhitze: Im Zuge des Klimawandels gibt es hierzulande immer häufiger heftige Hitzeperioden. Apotheken müssen sich entsprechend auch beim Versicherungsschutz wappnen. / © Imago Images / Ralph Peters
Die heftigen Hitzeperioden dieses Sommers zeigen, was auf uns zukommt. Denn mit dem Klimawandel werden solche Extrembedingungen künftig häufiger werden. Auch für Apotheken bringt das neue Herausforderungen, denen sie sich stellen müssen. So dürften nicht nur bei den Lagerbedingungen für Arzneimittel zusätzliche Vorkehrungen nötig werden. Im Blickfeld stehen auch der Arbeitsschutz sowie die Gesundheit der Kunden. Welche Vorkehrungen Apotheken treffen sollten und was beim Thema Versicherungsschutz zu beachten ist, dazu hat die PZ den Apothekenberater und Versicherungsexperten Michael Jeinsen gefragt.
Was die Arzneimittellagerung betrifft, so gibt hier die Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO) den rechtlichen Rahmen und liefert eindeutige Vorgaben. So sollten kühlpflichtige Mittel grundsätzlich in einem Temperaturkorridor von 2–8 Grad Celsius gelagert werden; diese dürften nach kurzfristigen Abweichungen – meist nach oben – aber weiterhin abgegeben werden, so Jeinsen. Bei den kühlkettenpflichtigen Präparaten hingegen muss der 2–8-Grad-Korridor lückenlos eingehalten und dokumentiert werden.
Bei kühlpflichtigen Präparaten gehen Versicherer Jeinsen zufolge davon aus, dass nur spezielle Pharma-Medikamentenkühlschränke nach der neuen DIN 13277 oder der vorherigen 58345 die sichere Einhaltung des Temperaturkorridors von 2–8 Grad gewährleisten können. »Deshalb sind Kühlschränke, die älter als acht bis zehn Jahre sind, in aller Regel nicht geeignet. Und jüngere ohne DIN leider auch nicht.«
Jeinsen rät, beim Kühlschrankkauf stets die DIN-Norm zu prüfen. Denn Versicherer würden für Apotheken nur diese Geräte anerkennen. Dafür stünden dann meist auch höhere Summen im Versicherungsschein.
Zum Vergleich: Kühlgut in Geräten ohne DIN-Norm würde standardmäßig wie ein Gastronomie- oder Einzelhandelskühlschrank versichert: in der Regel mit rund 5000 Euro, in der Spitze bis maximal 25.000 Euro Warenwert. In DIN-Kühlschränken hingegen seien Waren standardmäßig mit 75.000 bis 100.000 Euro versichert.
Doch auch die Raumtemperatur ist entscheidend, wie Jeinsen betont. Denn die meisten DIN-Geräte seien nur für eine Umgebungstemperatur bis maximal 35 Grad Celsius ausgelegt. Wird es heißer, ist die Kühlleistung in Gefahr. Für die Lagerräume empfiehlt Jeinsen zudem für alle Räume eine Temperaturüberwachung. Oder eine Raumüberwachung samt Dokumentation und Alarmierung, die sich oft mit guten Alarmanlagen koppeln lasse.
Um die Kühlschränke vor Überlastung und nicht kühlpflichtige Präparate vor der Sommerhitze zu schützen, nennt der Apothekenberater neben Klimaanlagen und Ventilatoren Wärmedämmung, aber auch Möglichkeiten wie Fassadenbegrünung, einen hellen Fassadenanstrich, eine hellere Dacheindeckung oder das Aufbringen von Sonnenkollektoren. Alles Maßnahmen, die einen Kühlungseffekt haben. Für Schaufenster erzielten Wärmeschutzverglasungen den größten Effekt.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und die Bundesapothekerkammer (BAK) haben einen Musterhitzeschutzplan für Apotheken bereitgestellt. Darin ist auch geregelt, ab wann welche Maßnahmen für Mitarbeitende gelten. So soll etwa ab Warnstufe 1 des Deutschen Wetterdienstes für das Team leichtere und atmungsaktive Dienstkleidung bereitstehen und ausreichend Pausenzeiten sowie Flüssigkeitsaufnahme ermöglicht werden. Botendienste sollten dann möglichst an Tagesrandzeiten erfolgen. Ab Warnstufe 2 muss der Personaleinsatz angepasst werden; zudem gilt es, vulnerable Beschäftigte besonders zu berücksichtigen, wie Jeinsen erläutert.
Was den Versicherungsschutz betrifft, so sollten Apotheken grundsätzlich mit branchenspezifischen All-Risk-Policen abgesichert werden, rät Jeinsen, der auch Fachbereichsleiter beim BVSV (Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesen) ist. Bei diesen Policen sei unbedingt darauf zu achten, dass »unbenannte Gefahren« und Vorgaben der Apothekenaufsicht – manchmal Pharmazierat-Klausel genannt – mitversichert sind.
Die Absicherung »unbenannter Gefahren« ist dem Experten zufolge gewissermaßen die Eingangstür zum maximal möglichen Versicherungsschutz. Damit seien »praktisch alle Schäden versichert, sofern sie nicht explizit ausgeschlossen werden«.
Die sogenannte Pharmazierat-Klausel ist Jeinsen zufolge wichtig, weil damit der Versicherer einräumt, dass Entscheidungen der Apothekenaufsicht auch für die Regulierung bindend sind. Wenn etwa nach einem Brand der Pharmazierat entscheidet, dass bestimmte Medikamente nicht mehr abgebbar sind, weil die Packungen nach Rauch riechen, dann müsse der Versicherer dieser Einschätzung folgen.
Jeinsen warnt vor Policen, in denen nur die versicherten Schadensursachen aufgelistet sind und in denen die apothekenspezifischen Risiken nicht ausdrücklich als mitversichert benannt sind. Diese könnten und würden beim alleinigen Schadensgrund »Hitze« jeden Versicherungsschutz versagen. Bei größeren Schadenssummen könne auch nicht mit Kulanz gerechnet werden.
Als weiteren wichtigen Punkt nennt der Versicherungsexperte die sogenannte »Innovationsklausel«. Diese legt demnach fest, dass der Versicherungsschutz Änderungen zugunsten des Versicherungsnehmers automatisch aufnimmt. Als aktuelles Beispiel nennt Jeinsen das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG). Wenn dieses neue Leistungen in Apotheken zulässt, dann würden diese automatisch als versicherte apothekentypische Risiken in den Versicherungsumfang aufgenommen.