Apotheken können Zertifikate für Auffrischimpfungen ausstellen |
Über das DAV-Portal können Apotheken seit diesem Mittwoch auch digitale Impfnachweise für Auffrischimpfungen ausstellen. / Foto: Sven Siebenand
Seit dem heutigen Mittwoch können Apotheken ein weiteres digitales Covid-19-Impfzertifikat ausstellen: Der Nachweis über eine durchgeführte Auffrischimpfung. Seit 10 Uhr soll die Funktion zur Ausstellung der Boosterimpfungen über das DAV-Portal möglich sein, informierte der DAV. Diese Möglichkeit hatte der DAV vergangene Woche angekündigt.
Das Update des DAV-Portals erfolgte am heutigen Mittwochmorgen automatisch, die Auswahlmöglichkeiten im Feld »Nummer Dosis« werden damit erweitert. Zur korrekten Eingabe der Daten erklärt die ABDA in der überarbeiteten Handlungshilfe zur Erstellung der Covid-19-Zertifikate in Apotheken, dass die Auffrischungsimpfung je nach vorangegangenen Impfungen unterschiedlich angezeigt werde. Bei einer vorherigen zweimaligen Impfung mit Vaxzevria®, Comirnaty® und Spikevax® wird die dritte Dosis als »3/3 Booster« Impfung eingetragen. Bei einer vorherigen Impfung mit dem Covid-19-Impfstoff von Janssen wird die Booster-Impfung mit »2/2 Booster« angegeben. Ähnlich wird dies auch bei einer Impfung nach durchgemachter Covid-19-Infektion gehandhabt. Auch hier wird die zusätzliche Dosis mit »2/2 Booster« eingetragen. Hierfür muss im Portal zusätzlich der Schieberegler »Genesen-Impfung« aktiviert sein.
Allerdings berichteten Apotheker gegenüber der PZ, dass es seit dem heutigen Mittwoch nicht nur die Möglichkeit gibt, ein Zertifikat für eine dritte Impfung auszustellen, sondern dass auch eine vierte Impfung mit der Angabe »4/4 Booster« möglich ist. Auf Nachfrage der PZ erklärte ein DAV-Sprecher, dass das Portal damit bereits die technische Option für eine in der Zukunft mögliche zweite Booster-Impfung geschaffen habe. Für die jetzigen Auffrischimpfungen soll aber die bereits beschriebene »3/3 Booster« Angabe genutzt werden.
Zur Abrechnung informierte der DAV, dass die ausgestellten Nachweise für die Auffrischimpfungen in der nächsten Abrechnungshilfe für September separat ausgewiesen werden. In der ABDA-Handlungshilfe erklärt die Bundesvereinigung außerdem, dass ein Auffrischimpfungs-Zertifikat nur ausgestellt werden kann, wenn die vollständige Dokumentation der bereits verabreichten Impfungen (Erst- und Zweitimpfung beziehungsweise Impfung nach Genesung) ebenfalls vorliegen. Zudem betonte die ABDA in der Handlungshilfe nochmals, dass für die Ausstellungen der Zertifikate eine Kontrolle der Identität der Person und der Echtheit der vorgelegten Dokumente erforderlich sei. »Dies ist nach Bewertung des Verordnungsgebers nur im Rahmen einer Präsenzausstellung zu gewährleisten.«
Zur Gültigkeit des Zertifikats nach erfolgter Impfung erklärt die ABDA: »Ein Covid-19-Impfzertifikat ist gültig ab Tag 15 nach letzter für einen vollständigen Impfschutz erforderlichen Impfung. Nach momentanem Stand ist somit die Auffrischimpfung sofort gültig, da der vollständige Impfschutz bereits besteht.«
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