Apotheken dürfen für Grippeimpfung werben |
Ev Tebroke |
05.10.2020 10:00 Uhr |
Hereinspaziert: Damit Kunden künftig zur Grippeimpfung auch in die dafür vorgesehenen Apotheken kommen, müssen diese zunächst mit Plakaten oder Flyern auf das neue Angebot hingewiesen werden. / Foto: Imago/Ralph Peters
Erwachsene können sich künftig auch in ausgesuchten Apotheken gegen Grippe impfen lassen. Das sieht das im März 2020 in Kraft getretene Masernschutzgesetz vor. Um die Durchimpfungsrate der Bevölkerung zu erhöhen, hatte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) die Apotheken in Form von Modellprojekten befähigt, Grippeschutzimpfungen durchzuführen. Damit das neue Präventionsangebot in Apotheken auch bekannt wird, dürfen Apotheken in Form von Plakaten und Flyern darauf hinweisen. Das versichert die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg auf Anfrage der PZ. Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) stehe dem nicht entgegen.
Das HWG soll Patienten vor irreführenden, anpreisenden Versprechen im Gesundheitsbereich schützen, sei es nun im Bereich Arzneimittel und Medizinprodukte oder hinsichtlich Behandlungen. Auch der werbliche Vergleich ist untersagt. Für den Bereich der Impfungen wäre speziell § 12 Absatz 2 HWG interessant. Dieser verbietet jegliche Werbung für die Behandlung bestimmter Krankheiten. Wie sieht es nun mit dem Angebot zur Grippeimpfung aus? Dürfen Apotheken diesen neuen Service in ihren Offizinen bewerben? Oder verstößt das gegen die Regelungen des HWG? Die Wettbewerbshüter geben Entwarnung.
Besagte Vorschrift in § 12 Absatz 2 HWG sei schon deshalb nicht anwendbar, weil sie nur die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Infektionskrankheiten umfasst, nicht aber deren Verhütung. »Und das ist ja Zweck der Grippeschutzimpfung«, unterstreicht Christiane Köber, Juristin und Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale. Abgesehen vom Wortlaut passe die Vorschrift aber auch ihrem Sinn und Zweck nach nicht auf die Grippeschutzimpfung. § 12 HWG soll verhindern, dass sich Patienten bei komplizierten oder komplexen Krankheitsbildern von fachunkundigem Personal behandeln lassen. »Das ist aber bei der Grippeschutzimpfung durch Apotheker nicht der Fall – die Behandlung ist ihnen ausdrücklich erlaubt.«
Solche Plakate dürften künftig in vielen Apothekenschaufenstern zu sehen sein. / Foto: ABDA
Nach Auffassung der Wettbewerbshüter dürfen Apotheken grundsätzlich auf die Dienstleistung Impfen hinweisen. Dabei sei es vollkommen unerheblich, in welcher Form das geschieht. Apotheker könnten also in Anzeigen damit werben, auf Flyern, am Schaufenster oder im Radio, führt Köber aus. Inhaltlich müssen sie dabei aber alle werberechtlichen Spielregeln beachten, die auch sonst bei Werbung maßgeblich sind. Köber verweist hier etwa auf die Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Heilmittelwerbegesetzes, der Berufsordnung und dergleichen. Werbung für das Impfen darf also nicht irreführen. Auch dürfe die Dienstleistung nicht vergleichend beworben werden. »Unzulässig wäre es etwa, den Eindruck zu vermitteln, als Apotheker erbringe man die Impfleistung kompetenter als der Arzt.«
Mit der entsprechenden Einschätzung der Wettbewerbszentrale im Rücken geht die ABDA davon aus, dass eine sachangemessene, werbliche Information der Kunden über die Tatsache, dass in der jeweiligen Apotheke im Rahmen eines Modellprojekts Grippeimpfungen angeboten werden, zulässig ist. Sie hat den teilnehmenden Apotheken entsprechende Plakate und Flyer zur Verfügung gestellt. Grundsätzlich sollten teilnehmende Apotheker aber vorab prüfen, ob die Apothekerkammern in ihren Berufsordnungen sachgerechte Vorgaben für die Werbung/Information im Zusammenhang mit der Impfung in Apotheken machen.