Welche Änderungen müssen Apotheken bis wann vornehmen? Die ABDA erklärt. / © Imago Images / Steinach
Die EU aktualisiert zum 12. August 2026 geltendes Verpackungsrecht. Dies wurde bereits zum 17. Juli 2026 verkündet. Hauptbestandteil ist laut ABDA die Schaffung des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG).
Die ABDA verweist auf die Homepage der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). »Die neuen unionsrechtlichen und nationalen Vorgaben können im Vergleich zur bisherigen Rechtslage bei bestimmten Fallgestaltungen, z.B. bei der patientenindividuellen Arzneimittelherstellung, Änderungen in der bislang gewohnten Praxis bedingen«, prognostiziert die ABDA.
Laut ABDA sind insbesondere die Übergangsvorschriften des § 68 VerpackDG nun für die Apothekenpraxis relevant. »Danach gelten vor dem 12. August 2026 vorgenommene Systembeteiligungen grundsätzlich fort, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026«, so ein Sprecher.
»Etwaige Änderungen der Registrierungsdaten sind bis zum 12. November 2026 vorzunehmen«, erklärt der ABDA-Sprecher weiter. Eine kürzere Frist bis 12. September 2026 gilt demnach für Apotheken, die nach § 6 VerpackDG zum ersten Mal registrierungspflichtig werden und bisher keiner Registrierungspflicht nach § 9 VerpackG nachkommen mussten.
Entwarnung gibt es für Apotheken, die bereits nach bisherigem Verpackungsrecht, also § 68 Absatz 2 VerpackDG, registriert sind. Für diese bedarf es laut ABDA-Sprecher grundsätzlich keiner erneuten Registrierung.
»Für Apotheken bleiben insbesondere die Regelungen zu Serviceverpackungen, zur Vorverlagerung der Systembeteiligungspflicht sowie zu Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter bestehen«, so der ABDA-Sprecher.