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Masernschutzgesetz

Ärzte sollen mit Wiederholungsrezept noch warten

Ab 1. März dürfen Ärzte laut Gesetz Wiederholungsrezepte ausstellen. Da aber die genauen Formalien derzeit noch geklärt werden müssen, sollten sie damit noch warten, so der Appell der Apothekerschaft.
Ev Tebroke
28.02.2020  12:52 Uhr

Mit dem Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes am 1. März haben Ärzte die Möglichkeit, Wiederholungsrezepte auszustellen. So sollen insbesondere chronisch Kranke künftig mit einem einzigen Rezept viermal in Folge dasselbe Medikament erhalten können. Noch ist aber strittig, wie solche Verordnungen im Detail aussehen sollen – die Verhandlungen zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) laufen noch. Bis das Prozedere und die Formalien geklärt sind, appelliert der DAV an die Ärzteschaft, derzeit noch kein Wiederholungsrezept auszustellen.

Aktuell verhandeln Ärzte, Apotheker und Kassen etwa darüber, wie das Rezept gestaltet sein muss und welche Angaben erforderlich sind. Auch ist unklar, wo das Originalrezept nach der ersten Belieferung durch eine Apotheke verbleiben soll: beim Patienten oder in der Apotheke? Derzeit sieht das Gesetz vor, dass solche Rezepte bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zulasten der Krankenkasse durch Apotheken beliefert werden können. Die Details zur Abrechnung mit den Kassen sind ebenfalls noch zu klären. Was passiert etwa, wenn der Patient seine Verordnung nur zweimal in Anspruch nimmt, das Rezept danach nicht weiter beliefert werden kann? Da die Erstattung des Rezepts in der Regel erst nach vollständiger Belieferung erfolgt, könnte der Apotheker die Kosten in solch einem Fall nicht abrechnen.

Es sind also noch entscheidende Details zu klären, damit die Wiederholungsverordnung einheitlich und geregelt erfolgen kann. Der DAV will nach eigenen Angaben seine Landesverbände informieren, sobald eine Einigung steht und ein Abrechnungsverfahren konsentiert ist.

 

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