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Coronavirus-Impfungen

ABDA will konkretere Angaben zur Priorisierung

Eine Verordnung des Bundesministerium für Gesundheit (BMG) soll klären, welche Menschengruppen zuerst per Impfungen gegen das Coronavirus geschützt werden sollen. Die ABDA hält die rechtlichen Vorgaben zur Priorisierung teilweise für zu schwammig.
Ev Tebroke
10.12.2020  15:00 Uhr

Die zeitnah geplanten Impfungen erster Personen gegen SARS-CoV-2 sollen nach fest vorgegebenen Reihenfolgen ablaufen. Da zunächst nicht ausreichend Impfstoff verfügbar sein wird, sollen zunächst ausgewählte Risikogruppen gegen das Virus immunisiert werden. Wer Anspruch auf die Impfungen hat und in welcher Reihenfolge, dazu hat das BMG kürzlich einen Verordnungsentwurf vorgelegt. Die ABDA begrüßt, dass die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) einen möglichst zuverlässigen und praktisch umsetzbaren Rechtsrahmen für die bevorstehenden Schutzimpfungen schaffen soll. Doch insbesondere bei der Rolle der Landesgesundheitsbehörden bei der Priorisierung pocht sie auf eine Konkretisierung.

Laut Verordnung dürfen diese Behörden je nach spezifischer Situation vor Ort entscheiden, welche der anspruchsberechtigten Personengruppen vorrangig geimpft werden sollten. Wie sie dabei vorzugehen haben, und welche Kriterien zugrunde gelegt sein müssten, ist in der Verordnung aber nicht näher dargelegt.

Dort heißt es lediglich: »Die obersten Landesgesundheitsbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können im Rahmen der §§ 2 bis 4 die vorhandenen Impfstoffkapazitäten so nutzen, dass vor dem Hintergrund der vorliegenden infektiologischen Erkenntnisse und der epidemiologischen Situation vor Ort vorrangig bestimmte Personengruppen bei der Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 berücksichtigt werden.«

Für die ABDA stellt sich dabei die Frage, unter welchen Bedingungen und mit welcher Begründung die Landesbehörden eine Reihenfolge festlegen könnten, die von der Verordnung abweicht. »Wegen der enormen Bedeutung dieser Festlegung für die betroffenen Personen halten wir es für angezeigt, dass (zumindest) die anzuwendenden Maßstäbe vom Verordnungsgeber selbst definiert werden«, heißt es in der Stellungnahme der Bundesvereinigung.

Grundsätzlich sind laut Verordnung folgende Personengruppen bevorzugt zu impfen: »Personen, die in bestimmten Einrichtungen tätig sind oder dort behandelt, betreut oder gepflegt werden; Personen mit signifikant erhöhtem Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf und bei Personen, die solche Personen behandeln, betreuen oder pflegen sowie Personen, die in zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge und für die Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen eine Schlüsselstellung besitzen.«

Wo stehen die Apotheken?

Welche Personen und Berufsgruppen hier genau gemeint sind, diesbezüglich verweist das BMG auf die entsprechende Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO). Diese vorläufige Empfehlung birgt derzeit noch einige Unklarheiten. So ist etwa auch noch nicht eindeutig ersichtlich, an welcher Position der Reihenfolge die Apotheken bei den Impfungen stehen. In der BMG-Verordnung sind sie zwar explizit als zu schützende Risikogruppe erwähnt (§ 4 Abs. 2 Nr. 2). Ob sie nun aber zur Gruppe mit geringem Risiko oder zur Gruppe mit erhöhtem Risiko einer Ansteckungsgefahr zählen, ist aus der STIKO-Empfehlung nicht ersichtlich. Auch ist nicht klar, ob sie wie etwa Bedienstete der Polizei oder Feuerwehr als systemrelevant eingestuft werden oder nicht. Welche Personengruppen wie priorisiert werden sollen, dazu sollte es laut ABDA eine möglichst einheitliche und widerspruchsfreie Regelung geben. Aufgrund der noch ausstehenden STIKO-Empfehlungen sei eine abschließende Bewertung derzeit nicht möglich.

Grundsätzlich begrüßt die ABDA aber, dass Apotheken in der BMG-Verordnung ausdrücklich als Bestandteil der zentralen Daseinsvorsorge anerkannt werden und das in ihnen tätige Personal einen entsprechenden Anspruch auf Impfung hat. Es sei zudem nicht eindeutig, wer dem Apothekenpersonal attestieren soll, dass es zu einer priorisierten Gruppe gehört. Sie verstehe die Formulierung so, dass der Apothekenleiter für sein Personal eine entsprechende Bescheinigung ausstellen soll, regt aber an, das Verfahren eindeutiger zu beschreiben.

Impfsurveillance

Ein weiter Punkt der ABDA ist die per Verordnung geplante Impfsurveillance. So sollen alle Impfzentren unter anderem Patienten-Pseudonyme, Ort und Datum der Schutzimpfung sowie impfstoffspezifische Daten täglich an das Robert-Koch-Institut (RKI) übermitteln. Hierzu sollen die Leistungserbringer ihre Daten an die zuständigen Impfzentren nach festgelegten Zeitabständen übermitteln. Die ABDA will klargestellt wissen, dass parallel die laut Infektionsschutzgesetz gegebene Meldeverpflichtung nach (§ 6 Abs. 1, Nr. 3 IfSG) an das Paul-Ehrlich-Institut unabhängig davon weiterhin zu erfolgen hat.  »Eine aus Sicht der Pharmakovigilanz unzureichende Einzelfalldatensammlung sowie eine Zwischenschaltung des Robert-Koch-Instituts birgt aus unserer und Sicht der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) die Gefahr einer möglichen Verzögerung der Erkennung und Bewertung von unerwünschten Impfreaktionen in der exponierten Bevölkerung.«

Zum Verordnungsentwurf und der STIKO-Empfehlung findet heute eine entsprechende Anhörung im BMG statt.

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