ABDA will Impf-Schulung ohne Ärzte entwickeln |
Die Schulungskonzepte für die Covid-19-Impfungen wollen die Apotheker alleine erstellen. / Foto: picture alliance/dpa/dpa-Zentralbild
Diese Woche beschäftigt sich der Bundestag intensiv mit der Option, dass auch Apotheker künftig gegen Covid-19 impfen sollten. Demnach ist vorgesehen, dass Apotheker in Deutschland schon bald alle Personen ab 12 Jahren gegen Covid-19 impfen dürfen, allerdings erst nach einer absolvierten, ärztlichen Schulung. Am gestrigen Dienstag gab es dazu eine erste Aussprache im Bundestag in Berlin, am Freitag soll der Bundestag dann über das sogenannte Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 abstimmen.
Die ABDA unterstützt dieses Vorhaben »ausdrücklich«, wie es in einer aktuellen Stellungnahme der Bundesvereinigung heißt. »Die Apothekerinnen und Apotheker sind bereit, ihren Beitrag zu diesem gesetzgeberischen Vorhaben zu leisten.« Allerdings nennt die ABDA noch einige Punkte, die in ihren Augen »überarbeitungsbedürftig« sind.
So planen die Ampel-Parteien SPD, Grüne und FDP derzeit, dass die Apotheker neben Tierärzten und Zahnärzten für die Impfungen ärztlich geschult werden sollen. Die ABDA erklärt in ihrer Stellungnahme, dass auch Rettungssanitäter die Kenntnisse sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten über Notfallmaßnahmen bei eventuellen akuten Impfreaktionen »nach den Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung« vermitteln können. Da sich in den Schulungen für die Grippeschutzimpfungen zudem gezeigt habe, dass es schwierig sei, ausreichend ärztliche Referenten zu gewinnen, könnte diese Erweiterung zu einer zügigen Umsetzung des Vorhabens beitragen. Aus diesem Grund sollten auch Rettungssanitäter oder Personen mit der Qualifikation zur Ausbildung von Ersthelfern nach den Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung Apotheker diesbezüglich schulen können.
Zudem betont die ABDA, dass sie »selbstverständlich« bereit sei, ein entsprechendes Mustercurriculum zur Impf-Schulung der Apotheker zu entwickeln. Der Gesetzgeber sieht derzeit vor, dass die Bundesapothekerkammer (BAK) eine entsprechende Schulung in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer (BÄK) bis zum 31. Dezember 2021 entwickeln soll. Die ABDA regt aber an, die geforderte Zusammenarbeit mit der BÄK aus dem Gesetz zu streichen. Dafür nennt sie folgende Gründe: Die BAK habe aufgrund der Schulungen für die Grippeschutzimpfungen bereits »einschlägige Erfahrungen« gesammelt, die sie bei der Entwicklung der Covid-19-Schulung nutzen wird. Da der Gesetzgeber zudem ausdrücklich auf die BAK im Gesetz hinweist, sei auch die bundesweite Anwendung gewährleistet – ohne dass es einer Zusammenarbeit mit der BÄK bedarf. Weiter sei die vorgegebene Zeit bis zum 31. Dezember 2021 zu knapp bemessen, um gemeinsam mit der BÄK die Schulung zu erarbeiten.
Das Gesetz sieht zudem vor, dass Apotheker nicht nur in der eigenen Offizin, sondern etwa auch in anderen geeigneten Räumlichkeiten impfen dürfen, in der sie beispielsweise durch ein mobiles Impfteam eingebunden sind. Um Apotheken auch die Nutzung externer Räumlichkeiten zu ermöglichen, ohne dass immer eine solche Einbindung in andere Strukturen erforderlich ist, fordert die ABDA den Gesetzgeber dazu auf, die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) anzupassen. So sollte in § 4 Absatz 4 Satz 1 ApBetrO eine neue Ausnahme vom Grundsatz der Einheit der Betriebsräume geschaffen werden. Diese neue Ausnahme sollte laut ABDA lauten: »Räumlichkeiten, die für die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 gemäß § 20b IfSG genutzt werden.«
Weiter fordert die ABDA klarzustellen, inwiefern Impfungen möglich sind, auch wenn einzelne Berufsordnungen der Landesapothekerkammern dies nicht explizit erlauben. Eine entsprechende Erklärung steht derzeit in der Begründung des Ampel-Gesetzentwurfs. Dort heißt es, dass die Impfungen nur gestattet werden, »sofern das Berufsrecht dem nicht entgegensteht«.
In Thüringen sieht die Berufsordnung der Landesapothekerkammer aber demnach gegenwärtig keine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Ausübung de Heilkunde vor, so die ABDA. Folge man dem neuen Gesetz, könnten die Apotheker in Thüringen demnach nicht gegen Covid-19 impfen, argumentiert die ABDA in ihrer Stellungnahme. Allerdings gilt laut Artikel 31 des Grundgesetzes, dass Bundesrecht das Landesrecht bricht. Demzufolge wünscht sich die ABDA eine entsprechende Klarstellung des Begründungstexts.