ABDA will Impf-Schulung ohne Ärzte entwickeln |
Das Gesetz sieht zudem vor, dass Apotheker nicht nur in der eigenen Offizin, sondern etwa auch in anderen geeigneten Räumlichkeiten impfen dürfen, in der sie beispielsweise durch ein mobiles Impfteam eingebunden sind. Um Apotheken auch die Nutzung externer Räumlichkeiten zu ermöglichen, ohne dass immer eine solche Einbindung in andere Strukturen erforderlich ist, fordert die ABDA den Gesetzgeber dazu auf, die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) anzupassen. So sollte in § 4 Absatz 4 Satz 1 ApBetrO eine neue Ausnahme vom Grundsatz der Einheit der Betriebsräume geschaffen werden. Diese neue Ausnahme sollte laut ABDA lauten: »Räumlichkeiten, die für die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 gemäß § 20b IfSG genutzt werden.«
Weiter fordert die ABDA klarzustellen, inwiefern Impfungen möglich sind, auch wenn einzelne Berufsordnungen der Landesapothekerkammern dies nicht explizit erlauben. Eine entsprechende Erklärung steht derzeit in der Begründung des Ampel-Gesetzentwurfs. Dort heißt es, dass die Impfungen nur gestattet werden, »sofern das Berufsrecht dem nicht entgegensteht«.
In Thüringen sieht die Berufsordnung der Landesapothekerkammer aber demnach gegenwärtig keine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Ausübung de Heilkunde vor, so die ABDA. Folge man dem neuen Gesetz, könnten die Apotheker in Thüringen demnach nicht gegen Covid-19 impfen, argumentiert die ABDA in ihrer Stellungnahme. Allerdings gilt laut Artikel 31 des Grundgesetzes, dass Bundesrecht das Landesrecht bricht. Demzufolge wünscht sich die ABDA eine entsprechende Klarstellung des Begründungstexts.