ABDA warnt vor Gefahren in EU-Gesundheitsdatenraum |
Die gesetzliche Schweigepflicht sowie den Schutz von Geschäftsgeheimnissen sieht die ABDA unter anderem im Zuge der Sekundärnutzung elektronischer Gesundheitsdaten in Gefahr und weist in ihrem Positionspapier auf Widersprüche in Zusammenhang mit den vorgesehenen Offenlegungspflichten für Heilberufler als Dateninhaber hin. An dieser Stelle fordert sie eine Klarstellung von der EU-Kommission. Denn neben den eigentlichen Patientendaten ist derzeit auch vom Preisgeben der Verwaltungsdaten, einschließlich der kompletten Abrechnungsdaten, die Rede. Die Standesvertretung warnt vor Missbrauch und kritisiert scharf, dass derzeit weder das Recht am geistigen Eigentum noch die Geschäftsgeheimnisse als ausreichende Gründe gelten, die Datenherausgabe zu verweigern.
Bedenklich findet die ABDA ebenfalls, dass Patienten laut Verordnungsentwurf künftig nicht über die Sekundärnutzung ihrer Daten Bescheid wissen und pocht darauf, dass in der Verordnung noch »eine hinreichende Rechenschaftspflicht über ihre Weiterverwendung verankert« wird – zumindest bis zum Zeitpunkt, bis die Daten in anonymisierter Form vorliegen.
Darüber hinaus regt die Standesvertretung an, »den direkten Gestaltungsspielraum für die EU-Kommission« einmal kritisch zu hinterfragen. Hintergrund ist, dass die EU-Kommission sich in dem Verordnungsentwurf unter anderem das Recht einräumt, via Durchführungsrechtsakten die technischen Spezifikationen für das einheitliche europäische Austauschformat für Gesundheitsdaten festzulegen. Bei diesem Punkt sei dringend auf mehr Eingriffsmöglichkeit der Mitgliedstaaten zu achten, heißt es in dem Positionspapier.
Nachbessern muss die EU-Kommission aus Sicht der ABDA aber noch in einem anderen wichtigen Bereich. Demnach sollte in der neuen Verordnung das Bestimmungslandprinzip verankert sein, damit Patienten unter andrem in puncto Telemedizin und Arzneimittelversand Rechtssicherheit haben und sich auf die Regeln verlassen können, die sie aus ihrem Heimatland kennen. Auch für die grenzüberschreitende Einlösung elektronischer Rezepte über die zentrale Plattform »MyHealth@EU« müsse rechtlich das Bestimmungslandprinzip gelten, betont die Bundesvereinigung. Die PZ hatte bereits über Problematik zwischen Bestimmungslandprinzip und Herkunftslandprinzip für den grenzüberschreitenden Arzneimittelhandel berichtet. Und unabhängig davon, sollte laut ABDA ebenfalls klargestellt sein, dass »die nationalen Preisbildungs- und Kostenerstattungsregeln für Arzneimittel durch diese Verordnung nicht tangiert werden«.
Für eine unerlässliche Ergänzung in dem Kommissionsentwurf hält die Standesvertretung auch »ausdrückliche Meldepflichten bei Datenpannen« sowie eine strafrechtliche Verfolgung, sollte es künftig zu Verstöße in den Mitgliedstaaten gegen die neuen Anforderungen im Umgang mit den sensiblen Gesundheitsdaten kommen.