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PTA-Reformgesetz

ABDA kämpft um Aufsichtspflicht

Die ABDA lässt nicht locker: Nachdem die Regierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrats vom vergangenen Freitag angekündigt hat, einige Anregungen der Länder zur geplanten PTA-Reform prüfen zu wollen, betont die Bundesvereinigung jetzt noch einmal eindringlich den hohen Stellenwert der Verantwortlichkeit des Apothekers.
Christina Müller
18.10.2019  09:44 Uhr

Kabinett und Länderkammer ringen derzeit um die Neuregelung der Ausbildung und des Berufsbilds der pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA). Dabei zeichnet sich ein schwieriger Gesetzgebungsprozess ab: In vielen entscheidenden Punkten sind die beiden Organe unterschiedlicher Meinung. Das ist deshalb wichtig, weil das geplante Gesetz zustimmungspflichtig ist. Es kann nicht in Kraft treten, wenn der Bundesrat sich quer stellt.

Während der Kabinettsentwurf in seiner aktuellen Form den Wünschen der ABDA weitgehend entgegenkommt, orientieren sich die Länder eher an den Forderungen der Apothekengewerkschaft Adexa und des Bundesverbands der PTA (BVpta). Diese pochen etwa auf eine Verlängerung der Ausbildung von zweieinhalb auf drei Jahre und wollen die Kompetenzen der Assistenten deutlich stärker ausweiten, als es der ABDA lieb ist.

Kompromiss gesucht

Um letztlich eine Einigung zu erzielen, wird die Regierung dem Bundesrat ein Stück weit entgegenkommen müssen. In ihrer Gegenäußerung kündigt sie daher an, zum Beispiel die Verlängerung der Ausbildungsdauer auf drei Jahre zu prüfen. Nach dem Willen der Länder sollen sich dabei theoretische und praktische Phasen abwechseln. Die ABDA fürchtet, dass dies einen organisatorischen Aufwand mit sich bringen würde, den die Apotheken nur mit Mühe bewältigen können. Erneut abwägen will das Kabinett auch eine mögliche Erweiterung der Kompetenzen der PTA »vor dem Hintergrund der Patientensicherheit und des Patientenschutzes auf der einen Seite und der Weiterentwicklung und Attraktivitätssteigerung des Berufsbilds auf der anderen Seite«.

Hart bleibt die Regierung bei den Voraussetzungen für ein mögliches Aussetzen der Beaufsichtigung der PTA durch einen Apotheker bei zuvor klar definierten pharmazeutischen Tätigkeiten. Aktuell fordert der Gesetzentwurf zum Beispiel einen Abschluss der Ausbildung mit mindestens der Note »gut« sowie drei oder mehr Jahre Berufserfahrung, damit der Apothekenleiter seine Angestellten partiell von der Aufsichtspflicht befreien kann. »Aus Gründen der Arzneimittelsicherheit und Therapiesicherheit muss das Entfallen der Beaufsichtigung von engen Voraussetzungen abhängig gemacht werden«, schreibt die Bundesregierung. »Allein durch Bestehen der Staatlichen Prüfung ist die PTA noch nicht zur selbstständigen Ausübung pharmazeutischer Tätigkeiten in der Lage.«

Die ABDA legt nach

In ihrer Stellungnahme zur Gegenäußerung der Regierung, die der PZ vorliegt, warnt die ABDA eindringlich davor, die Verantwortlichkeit des Apothekers diesbezüglich zu lockern. Sie erinnert an § 7 Apothekengesetz (ApoG). Dieser Paragraf verpflichtet den Apothekenleiter zur persönlichen Leitung der Offizin in eigener Verantwortung. »Dieser Verpflichtung kann der Apothekenleiter nicht gerecht werden, wenn PTA in ‚eigener Verantwortung‘ Entscheidungen treffen, ohne dass der Apothekenleiter oder ein Apotheker die Möglichkeit hat, korrigierend einzugreifen.«

Die Bundesvereinigung verweist darauf, dass PTA schon jetzt alle pharmazeutischen Tätigkeiten – mit Ausnahme von Medikationsanalyse und Medikationsmanagement – übernehmen dürfen. An der Kontrollfunktion des Approbierten will sie jedoch um jeden Preis festhalten. »Wir verkennen nicht die Bemühungen des Gesetzgebers, über die staatliche Zulassung hinaus bestimmte Voraussetzungen für die Übertragung erweiterter Kompetenzen zu definieren«, schreibt die ABDA. »Allerdings können weder der Abschluss der staatlichen Prüfung als PTA mit einer bestimmten Note noch zuzügliche Berufserfahrung in Verbindung mit dem Nachweis regelmäßiger Fortbildung zu einem fachlichen Kompetenzniveau führen, das eine kritische Überprüfung der Abgabe der Arzneimittel auf ärztliche Verschreibung durch einen Apotheker mit fünfjähriger Ausbildung, davon vier Jahre naturwissenschaftlicher Ausbildung an der Universität, entbehrlich macht.«

Abschlussnote in der Kritik

Vor allem das Vorhaben des Gesetzgebers, die Abschlussnote mit einer möglichen Freistellung von der Aufsichtspflicht zu verknüpfen, lehnt die ABDA ab. »Der Bewertung der Leistungen der angehenden PTA während der Ausbildung wird somit in Zukunft ein weitaus größerer Stellenwert zukommen als bisher«, betont sie. In diesem Zusammenhang sei es wichtig, dass die Kriterien für die Bewertung der Leistungen möglichst einheitlich sind. Die Bundesvereinigung zweifelt jedoch daran, dass »die Prüfungsleistungen länder- und/oder schulübergreifend tatsächlich gleichwertig sein werden, da ein bundeseinheitlicher Lehrplan beziehungsweise Prüfungsstoffkatalog nicht vorgegeben wird«.

Im Kabinettsentwurf ist vorgesehen, dass der Apothekenleiter PTA von der Vorlagepflicht von Rezepten bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente befreien kann. Die ABDA wehrt sich gegen diesen Plan. »Nach derzeitiger Rechtslage müssen PTA mit Abzeichnungsbefugnis in unklaren Fällen sowie Verschreibungen, die nicht in der Apotheke verbleiben, vor und in den anderen Fällen unverzüglich nach der Abgabe der Arzneimittel einem Apotheker vorlegen«, erläutert sie. »Dies ermöglicht es dem Apotheker, im Sinne der Patientensicherheit kurzfristig korrigierend einzugreifen, wenn sich Bedenken bei der Abgabe des Arzneimittels ergeben sollten, zum Beispiel Verordnungen, die einen Irrtum enthalten, unleserlich sind oder aus denen sich sonstige Bedenken ergeben. Gerade in diesen unklaren Fällen ist der Sachverstand eines Apothekers unverzichtbar.«

Es sei ohnehin praktisch unmöglich zu definieren, in welchen Fällen die Vorlagepflicht entfallen kann und in welchen nicht. Weder Kriterien, die das Arzneimittel betreffen, noch patienten- oder indikationsbezogene Vorgaben kämen hierfür infrage. »Auch ein abstrakter Verweis auf § 17 Absatz 5 Satz 2 ApBetrO ‒ Bedenken und Irrtümer ‒ wäre nicht dafür geeignet, da diese überhaupt als solche erkannt werden müssen.«

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Botendienst der Offizinen künftig ausgeweitet werden soll, gelte es, das Vorhaben der Regierung kritisch zu betrachten. »Die angedachte Kompetenzerweiterung für PTA bekäme hierdurch eine über die reine Tätigkeit in den Betriebsräumen hinausgehende Auswirkung«, mahnt die ABDA. Die Prüfung einer Verschreibung müsse dann nicht mehr zwingend in der Apotheke erfolgen, sondern könne auch abschließend beim Patienten vor Ort vorgenommen werden. »Rezepte, die nicht zu Abrechnungszwecken in der Apotheke benötigt werden, würden auf diese Weise nie in die Betriebsräume gelangen und damit jeglicher Nachprüfungsmöglichkeit entzogen.«

Wie viel Chemie braucht eine PTA?

Die Länder hatten sich darüber hinaus gegen den Plan des Kabinetts gestellt, bestimmte Chemie-lastige Fächer in der Ausbildung zugunsten anderer Inhalte zurückzuschrauben. Die Regierung will daran jedoch festhalten. »Die Prüfung von Arzneistoffen und Arzneimitteln in den Apotheken ist deutlich rückläufig«, begründet sie. »Die meisten Arzneistoffe werden mit einem Prüfzertifikat bezogen, sodass in der Apotheke nur noch die Identität festzustellen ist.« Die Auszubildenden seien daher vor allem für die Identitätsprüfung der Ausgangsstoffe zu qualifizieren. »Die reduzierte Stundenzahl wird dafür als ausreichend angesehen.« Damit geht sie mit der ABDA konform.

Alle Vorschläge der Länderkammer, die Finanzierungsfragen betreffen, lehnt die Regierung ab. Sie verweist darauf, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gemäß Koalitionsvertrag die Ausbildungen in den Gesundheitsberufen neu ordnen und dafür gemeinsam mit den Ländern ein Gesamtkonzept erarbeiten will. Ein Teil wird demnach die Ausbildungsvergütung und Schulgeldfreiheit betreffen. »Bis Ende 2019 sind Eckpunkte als Basis für notwendige gesetzliche Änderungen geplant.«

 

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