ABDA fordert Vergütung von 18,08 Euro pro Vial |
Bei der Abrechnung der Impfstoffe, die an die Betriebsärzte gehen, sollen Apotheken die 15-stellige Einheitliche Fortbildungsnummer (EFN) der jeweiligen Ärzte angeben. Dies ist laut ABDA jedoch aufgrund des Aufwands der Rechenzentren mit »erheblichen Kosten verbunden«. Denn die Rechenzentren könnten Stand heute keine EFN verarbeiten. Hierfür seien aufwendige Software-Anpassungen in den Rechenzentren nötig. Zudem müssten die Nummern manuell erfasst werden. Die ABDA sorgt sich aus diesen Gründen, dass dieser zusätzliche Aufwand den Apotheken in Rechnung gestellt werden wird, da sie in den derzeitigen Abrechnungsgebühren nicht enthalten sind. Statt der Verwendung der EFN schlägt die ABDA deshalb vor, zwei Pseudonummern analog den Feldern Institutionskennzeichen und LANR zu verwenden, um zu kennzeichnen, dass die Belieferung an einen Betriebsarzt erfolgte.
Zu der geplanten Vergütungshöhe bei der nachträglichen Erzeugung eines digitalen Impfnachweises äußert sich die ABDA nicht konkret. Allerdings regt sie an, die vorgesehene Vergütung einheitlich als Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer auszuweisen. Bislang sieht der Referentenentwurf der Impfverordnung eine Vergütungshöhe von 18 Euro einschließlich Umsatzsteuer für das erstmalige Erstellen eines Impfzertifikats vor. Zudem sollte es in den Augen der ABDA aber nicht nur für die Erzeugung digitaler Nachweise eine Vergütung geben, sondern auch für die Eintragung einer Impfung in den herkömmlichen Impfpass aus Papier.
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