ABDA bezieht Stellung zu Änderungsanträgen |
Ev Tebroke |
13.12.2019 14:36 Uhr |
Verfügbarkeit von Arzneimitteln: Mittlerweile gibt es immer mehr Engpässe in der Versorgung. Die Regierung will nun endlich handeln. / Foto: Fotolia/Nenov Brothers
Das Thema Lieferengpässe soll per Änderungsanträge über das Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG) geregelt werden, über das der Bundestag am Donnerstag in erster Lesung beraten hatte. Vorab der Anhörung im Gesundheitsausschuss, zu der am 18. Dezember die Verbände geladen sind, hat die ABDA nun ihre Stellungnahme abgegeben. Sie begrüßt darin ausdrücklich die Initiative des Gesetzgebers, das sich zuletzt drastisch verschärfende Problem von Liefer- und Versorgungsengpässen bei Arzneimitteln endlich anzugehen, regt jedoch einige weiterführende Maßnahmen an.
Grundsätzlich sieht das Gesetz vor, dem Apotheker bei der Arzneimittelabgabe im Fall von Lieferengpässen mehr Gestaltungsspielraum zu geben. Bislang ist dies jedoch nur für Rabattarzneimittel vorgesehen. Ist ein solches auch 24 Stunden nach Rezeptvorlage nicht lieferbar, soll der Apotheker auch ein anderes Präparat abgeben dürfen. Dieses darf allerdings nicht teurer sein, als das ursprünglich verordnete Präparat. Die ABDA möchte die Regelung auch auf nicht rabattierte Arzneimittel ausgedehnt wissen. »Wir regen an, hier klarzustellen, dass die Rahmenvertragspartner auch über die Abgabe und Abrechnung von rabattierten Arzneimitteln hinaus Gestaltungsspielraum haben sollen«, heißt es in der Stellungnahme.
Außerdem weist die Bundesvereinigung darauf hin, dass die vorgesehene Regelung nicht wie vom Gesetzgeber eigentlich beabsichtigt mehr Gestaltungsspielraum bringt, sondern weniger als derzeit schon per Rahmenvertrag zwischen Kassen und Apotheken möglich. Die Formulierung verschlechtere die Versorgungsmöglichkeiten eher als sie zu verbessern, so die ABDA. Wenn ein Arzneimittel nicht lieferbar sei, muss es auch vor Ablauf von 24 Stunden durch eine anderes, gegebenenfalls auch ein nicht rabattiertes Arzneimittel, ersetzt werden dürfen, wie es der bestehende Rahmenvertrag bereits heute unter bestimmten Voraussetzungen zulässt. In der Gesetzesbegründung werde zwar auf die Möglichkeit weitergehender vertraglicher Regelungen hingewiesen, »aber dies sollte auch im Gesetz selbst klargestellt werden«.
Dies gelte entsprechend auch für die Einschränkung auf Präparate, die nicht teurer sind als das verordnete Arzneimittel. Auch diese Einschränkung lehnt die ABDA ab. Im Interesse des Patienten müsse es auch erlaubt sein, ein teureres Präparat abzugeben, wenn kein Präparat zum Preis des verordneten Arzneimittels oder zu einem Preis darunter lieferbar ist. Die ABDA schlägt deshalb vor, diesen Passus zu streichen. Stattdessen sollten per Gesetz die Vertragspartner Regelungen vereinbaren müssen, die im Fall der Nichtverfügbarkeit eines rabattierten Arzneimittels die Abgabe eines anderen, auch teureren, Arzneimittels erlauben.