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Lieferengpässe

ABDA bezieht Stellung zu Änderungsanträgen

Angesichts der geplanten Regelungen zur Bekämpfung von Lieferengpässen hat sich die ABDA nun zu den Änderungsanträgen positioniert. Sie begrüßt das gesetzgeberische Bemühen, das Problem besser in den Griff zu bekommen. Einige Regelungen sieht sie jedoch derzeit als kontraproduktiv an.
Ev Tebroke
13.12.2019  14:36 Uhr

Mehr Spielraum bei Entlassmanagement

Darüber hinaus wollen die Apotheker auch beim Entlassmanagement mehr Spielraum, wenn aufgrund eines Lieferengpasses die Abgabe der von den Kliniken stets zu verordnenden kleinsten Packungsgröße eines Präparats nicht möglich ist. Auch dies sollten die Vertragspartner per Rahmenvertrag regeln müssen.

Über die derzeit im GKV-FKG vorgesehen Maßnahmen hinaus fordert die ABDA zudem, den Mehraufwand in den Apotheken bei Lieferengpässen zu vergüten. Insbesondere der erhöhte Informations- und Beratungsbedarf der Versicherten, die vermehrten Rücksprachen mit den Verordnern und aufwendige Dokumentationspflichten kosten die Apotheker viel Zeit.

Auch regen die Apotheker an, Versicherten nicht die Mehrkosten aufzubürden, die ihnen aufgrund eines erforderlichen Medikamentenaustauschs bei Lieferengpässen entstehen. Denn diese Präparate liegen preislich oft über den von den Kassen festgesetzten Festbeträgen, bis zu denen sie erstatten.

Neben all diesen gewünschten Anpassungen oder Ergänzungen im Fünften Sozialgesetzbuch enthält die Stellungnahme auch Änderungswünsche im Arzneimittelgesetz. So sollten laut ABDA künftig alle Apotheken über bestehende Lieferengpässe und deren voraussichtliche Dauer informiert werden. Die soll über eine zentrale Online-Datenbank erfolgen können.

Auch fordert die ABDA, den Export von versorgungsrelevanten Arzneimitteln zu beschränken, Pharmaunternehmen und Großhändler bei nicht Lieferfähigkeit zu sanktionieren und die Vergabe von Rabattverträgen dahingehend zu ändern, dass künftig mindestens drei Hersteller das Medikament anbieten und mindestens zwei den Zuschlag erhalten. Was den Wirkstoff des Rabattarzneimittels betrifft, so sollten laut ABDA mindestens zwei unterschiedliche Hersteller bei der Ausschreibung berücksichtigt werden.

 

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