Ab heute greift das Rx-Versandhandelsverbot |
Rezeptpflichtige Tierarzneimittel können Herrchen und Frauchen nicht im Internet bestellen. / Foto: Adobe Stock/New Africa
Vor drei Jahren ist in Brüssel eine Entscheidung gefallen, die es in sich hatte. Rezeptpflichtige Arzneimittel für Tiere sollten in der EU künftig nicht mehr über den Versandhandel laufen können. Zwar gab man den Mitgliedstaaten durchaus Spielraum in der Ausgestaltung dieser Vorgabe. Deutschland allerdings wählte ein striktes Versandhandelsverbot, auch wenn der Bund mittelfristig Ausnahmen für bestimmte Tierarten erlassen kann. Verankert ist all das im neuen Tierarzneimittel-Gesetz (TAMG), das am heutigen Freitag zu großen Teilen in Kraft tritt.
Die Novelle bündelt ab sofort alle Regelungen für Tiermedikamente und löst damit Vorgaben ab, die bislang im Arzneimittelgesetz festgeschrieben waren. Dazu zählen auch strenge Regeln für Rezepturen. So müssen die Behörden in Zukunft immer davon erfahren, wenn ein Medikament für Tiere herausgegeben wird, das nicht der Zulassungspflicht unterliegt. Genau das trifft im Prinzip auf jedes Rezepturarzneimittel zu. Damit sind Veterinärmedikamente künftig strenger reguliert als Humanarzneimittel, bei denen die Meldepflicht nur greift, wenn es um sogenannte Standardzulassungen geht.
Besonders aufpassen müssen Apotheker zudem immer dann, wenn sie ein rezeptfreies Humanarzneimittel für die Behandlung eines Tieres abgeben wollen. Denn das TAMG verlangt in diesem Fall das Rezept eines Veterinärmediziners. In vielen Fällen allerdings werden Apotheker gar nicht erfahren, bei wem ein Medikament zum Einsatz kommen soll. Im HV müssen die Mitarbeiter diese Information nicht explizit erfragen.
Zuletzt hatten vor allem Tierheilpraktiker gegen die neue Regelung protestiert. Sie setzen unter anderem Homöopathika aus der Humanmedizin regelmäßig bei Tieren ein. Das ist ihnen in dieser Form nun nicht mehr möglich, denn selbst Rezepte ausstellen dürfen sie nicht. Noch kurz vor Inkrafttreten des TAMG hatten Heilpraktiker vor dem Bundesverfassungsgericht versucht, das Gesetz über eine einstweilige Anordnung zu kippen. Sie sehen mit der neuen Rezeptpflicht ihre Berufsausübungsfreiheit verletzt. Dieses Argument hat aus Sicht der Richter allerdings nicht ausreichend Gewicht, wie aus einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts hervorgeht. So seien die Hürden im Rahmen einer einstweiligen Anordnung besonders hoch, wenn es darum gehe, den Vollzug eines Gesetzes infrage zu stellen. Nun soll der Sachverhalt im regulären Verfassungsbeschwerdeverfahren auf den Prüfstand kommen.