| Alexander Müller |
| 08.05.2026 11:36 Uhr |
Wichtig: Damit die Apotheke gegenüber der Krankenkasse abrechnen kann, muss der Versicherte mit einfacher elektronischer Signatur unterschreiben, die Apotheke muss die Vereinbarung mittels einer SMC-B-erstellten Signatur oder einer qualifizierten elektronischen Signatur unterschreiben. Und die Apotheke muss angeben, welche der drei Leistungen der Versicherte erhalten hat.
Ganz durch ist die Sache aber noch nicht. Die Stellungnahme des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) wurde schon berücksichtigt, eine Abstimmung mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem Verband der privaten Krankenversicherung (PKV) wird eingeleitet, diese müssen aber nicht zustimmen. Änderungswünsche durchsetzen könnte jetzt allenfalls noch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) bis Ende Mai. Und abschließend muss die DAV-Mitgliederversammlung das Inkrafttreten zum 1. Juli 2026 noch beschließen.