| Alexander Müller |
| 08.05.2026 11:36 Uhr |
Wichtig: Damit die Apotheke gegenüber der Krankenkasse abrechnen kann, muss der Versicherte mit einfacher elektronischer Signatur unterschreiben, die Apotheke muss die Vereinbarung mittels einer SMC-B-erstellten Signatur oder einer qualifizierten elektronischen Signatur unterschreiben. Und die Apotheke muss angeben, welche der drei Leistungen der Versicherte erhalten hat.
Ganz durch ist die Sache aber noch nicht. Die Stellungnahme des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) wurde schon berücksichtigt, eine Abstimmung mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem Verband der privaten Krankenversicherung (PKV) wird eingeleitet, diese müssen aber nicht zustimmen. Änderungswünsche durchsetzen könnte jetzt allenfalls noch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) bis Ende Mai. Und abschließend muss die DAV-Mitgliederversammlung das Inkrafttreten zum 1. Juli 2026 noch beschließen.
»Assistierte Telemedizin in Apotheken kann vielen Menschen helfen, sich weite Wege zur Arztpraxis zu sparen und sich kompetent in der Apotheke helfen zu lassen«, so Tatjana Zambo, Verhandlungsführerin des DAV für die assistierte Telemedizin. Die Präsidentin des Landesapothekerverbands Baden-Württemberg ist zuversichtlich, dass die Apotheken diese Leistung ab Juli anbieten können. »Für die Apotheken ist das ein neuer Beweis, wie zentral und nah sie in der Gesundheitsversorgung der Menschen verankert sind.«
DAV-Vorstandsmitglied Jan-Niklas Francke ergänzt: »Das ist ein Beispiel dafür, wie Digitalisierung im Gesundheitswesen für die Bevölkerung in Apotheken erlebbar wird – ganz im Sinne der Digitalisierungsstrategie ›Gemeinsam Digital 2026‹ des Bundesministeriums für Gesundheit.«