| Alexander Müller |
| 08.05.2026 11:36 Uhr |
Die Schiedsstelle hat über die Vergütung der assistierten Telemedizin entschieden. / © Getty Images/Virojt Changyencham
Mit dem Digitalisierungsgesetz hat die damalige Ampel-Koalition im März 2024 die Maßnahmen der assistierten Telemedizin in § 129 Absatz 5h SGB V verankert. Die Details sollten der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband aushandeln. Dazu zählen räumliche und technische Voraussetzungen in der Apotheke, Vorgaben zur Durchführung sowie zur Einbindung in die Telematikinfrastruktur (TI) und nicht zuletzt die Vergütung und Abrechnung der Leistungen.
Die Vertragspartner haben sich bereits auf Inhalte der Maßnahmen der aTM verständigt, der Rahmenvertrag wird entsprechend angepasst. Die Vergütung und Details zum Nachweis der Inanspruchnahme wurden nach der mündlichen Verhandlung am 16. April jetzt von der Schiedsstelle entschieden.
Im Kern geht es um die assistierte Inanspruchnahme einer Videosprechstunde in Apotheken oder ein strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren gemäß Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) zur Feststellung der Eignung für die Videosprechstunde. Apotheken können auch beide Leistungen abrechnen. Entsprechend werden drei neue Sonderkennzeichen eingeführt.
Demnach können die Apotheken für eine aTM im ersten Jahr einen Betrag von 30 Euro mit den Krankenkassen abrechnen. Die Vergütung umfasst die Arbeitsleistung sowie eine Technikpauschale. Diese gestaltet sich über die ersten drei Jahre degressiv, um eine rasche Umsetzung der Leistung zu fördern. Im Gegensatz dazu steigt die Vergütung für die Arbeitsleistung über die Jahre an.
DAV und GKV-SV haben sich darauf verständigt, sich zunächst auf diese leicht umsetzbaren Leistungen der aTM zu konzentrieren. Für die Durchführung einfacher medizinischer Routineaufgaben fehlt noch die leistungsrechtliche Konkretisierung auf Bundesebene. Auch die Einsichtnahme des Patienten in die elektronische Patientenakte (ePA) sowie das Löschen von Daten auf Verlangen kann noch nicht umgesetzt werden, weil die technischen Voraussetzungen erst noch durch die Gematik geschaffen werden müssen.
Die Vergütungen unterliegen nach Auffassung der Vertragspartner nicht der Umsatzsteuer. Sollten der Bundesfinanzhof oder das Bundesfinanzministerium dies anders sehen, wollen die Vertragspartner die betroffenen Vergütungen neu vereinbaren.
Wichtig: Damit die Apotheke gegenüber der Krankenkasse abrechnen kann, muss der Versicherte mit einfacher elektronischer Signatur unterschreiben, die Apotheke muss die Vereinbarung mittels einer SMC-B-erstellten Signatur oder einer qualifizierten elektronischen Signatur unterschreiben. Und die Apotheke muss angeben, welche der drei Leistungen der Versicherte erhalten hat.
Ganz durch ist die Sache aber noch nicht. Die Stellungnahme des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) wurde schon berücksichtigt, eine Abstimmung mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem Verband der privaten Krankenversicherung (PKV) wird eingeleitet, diese müssen aber nicht zustimmen. Änderungswünsche durchsetzen könnte jetzt allenfalls noch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) bis Ende Mai. Und abschließend muss die DAV-Mitgliederversammlung das Inkrafttreten zum 1. Juli 2026 noch beschließen.