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SARS-CoV-2

Zeit, sich an den Pandemieplan zu erinnern

»Eine Eindämmung in letzter Sekunde ist wohl auch mit allen verfügbaren Kräften nicht mehr erreichbar«, sagte der Berliner Virologe Christian Drosten am Sonntag der Deutschen Presse-Agentur. Die Entwicklung in Italien zeigt ebenso wie die zunehmend kritische Situation in Südkorea, dem Iran und anderen Ländern, dass eine Pandemie wohl nicht mehr aufzuhalten ist.
AutorKontaktTheo Dingermann
Datum 24.02.2020  09:36 Uhr

Der Nationale Pandemieplan

Der Nationale Pandemieplan der Bundesrepublik Deutschland besteht aus zwei Teilen:

Teil I »Strukturen und Maßnahmen« wurde gemeinsam von Bund und Ländern verfasst. Er zeigt die Strukturen auf, die sowohl für die Planung als auch im Pandemiefall bereits vorhanden sind oder noch aufgebaut werden müssen, sowie notwendige und/oder mögliche Maßnahmen.

Teil II »Wissenschaftliche Grundlagen« wurde unter der Federführung des Robert Koch-Instituts (RKI) erstellt und beschreibt den wissenschaftlichen Sachstand zur Influenzapandemieplanung und -bewältigung. Dieser Teil ist stark auf eine Influenzapandemie fokussiert und müsste für eine SARS-CoV-2- Pandemie angepasst werden. Handlungsanweisungen oder Empfehlungen werden allerdings in diesem wissenschaftlichen Teil II nicht ausgesprochen.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Die wichtigsten nationalen Regelungen für die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten sind in den folgenden Gesetzen und Verordnungen enthalten:

  • Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz – IfSG vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 70 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474).
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Koordinierung des Infektionsschutzes in epidemisch bedeutsamen Fällen (Verwaltungsvorschrift-IfSG-Koordinierung – IfSGKoordinierungs-VwV) vom 12. Dezember 2013 (BAnz AT 18.12.2013 B3).
  •  Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV-Durchführungsgesetz – IGV-DG) vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566).
  • Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 2005 (IGVG 2005) vom 20. Juli 2007 (BGBl. II S. 930).

Außerdem ist das BMG ermächtigt, im Pandemiefall spezielle Rechtsverordnungen zu erlassen:

  • Erlass einer Verordnung nach §15 Absatz 1 und 2 IfSG, mit der die Meldepflicht an die epidemische Lage angepasst wird.
  • Erlass einer Verordnung nach § 20 Absatz 4 IfSG, mit der die Kostentragung für die Schutzimpfung in der GKV geregelt wird.
  • Erlass einer Verordnung nach § 20 Absatz 6 IfSG, mit der ggf. eine Impfpflicht eingeführt werden kann.
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