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Arbeitgeberrecht
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Wohlwollendes Zeugnis ja, aber keine Schönfärberei

Arbeitszeugnisse sollten wohlwollend formuliert sein. Gleichzeitig gilt aber die Wahrheitspflicht. Ein Gerichtsurteil macht deutlich, dass Arbeitgeber keine geschönten Spitzenbewertungen vergeben müssen.
AutorKontaktJasmin Herbst
Datum 03.08.2026  18:00 Uhr

Bedeutung für Arbeitgeber

Die Entscheidung ist für Arbeitgeber entlastend und zugleich mahnend. Arbeitgeber müssen nicht aus Angst vor Prozessen oder Friedenslösungen unnötig überpositive Zeugnisse ausstellen. Das LAG Hamm bestätigt: Es besteht keine rechtliche Pflicht, Leistungen besser darzustellen, als sie waren.

Damit ist auch klar, dass Arbeitgeber, die Zeugnisse rechtssicher erstellen wollen, während des Arbeitsverhältnisses Leistungsbeurteilungen, Zielvereinbarungen, Abmahnungen und Beurteilungsgespräche dokumentieren sollten. Je besser die Leistungsentwicklung nachvollziehbar ist, desto leichter lässt sich eine mittlere oder unterdurchschnittliche Note im Streitfall verteidigen.

Die routinemäßige Verwendung von Spitzennoten (»stets zu unserer vollsten Zufriedenheit«) für nahezu alle Mitarbeiter kann später zu Problemen führen, zum Beispiel in Vergleichsfällen oder bei der Abgrenzung zu tatsächlich herausragenden Leistungen. Zeugnisse sollten konsistent abgestuft werden.

Wichtig: Ein objektiv unzutreffend zu gutes Zeugnis kann auch haftungsrelevant sein. Denkbar ist etwa eine Inanspruchnahme durch einen neuen Arbeitgeber, der sich auf das zu positive Zeugnis verlässt. Zudem kann eine inflationäre Ausstellung überragender Zeugnisse den Wert des eigenen Unternehmensstandards infrage stellen.

Wahrheits- und Wohlwollenspflicht

Die Entscheidung des LAG Hamm reiht sich in die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung ein. Die Wohlwollenspflicht wirkt als Korrektiv gegen unnötig negative oder schädigende Formulierungen. Offene oder verdeckte Abwertungen ohne sachliche Grundlage sind unzulässig. Die Wahrheitspflicht verhindert dagegen sowohl unberechtigte Abwertungen als auch unberechtigte Aufwertungen. Ein Zeugnis darf weder »kaputtkritisiert« noch »schöngefärbt« werden.

Die beiden Prinzipien sind somit gleichrangig. Ein Zeugnis, das zu gut ist und nicht mehr der Wahrheit entspricht, verletzt ebenso die Zeugnisgrundsätze wie ein übermäßig kritisches Zeugnis.

Die Entscheidung des LAG Hamm unterstreicht, dass die Wohlwollenspflicht im Zeugnisrecht kein Freibrief für geschönte Spitzenbewertungen ist. Maßgeblich bleibt die Wahrheitspflicht. Ein zu gutes Zeugnis, das mit den tatsächlichen Leistungen nicht mehr in Einklang steht, entspricht eben gerade nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Arbeitszeugnis.

Weitere Tipps zu Rechtsfragen in der Arbeitswelt finden Sie unter der PZ-Rubrik pharmastellen.jobs.

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