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Arbeitgeberrecht
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Wohlwollendes Zeugnis ja, aber keine Schönfärberei

Arbeitszeugnisse sollten wohlwollend formuliert sein. Gleichzeitig gilt aber die Wahrheitspflicht. Ein Gerichtsurteil macht deutlich, dass Arbeitgeber keine geschönten Spitzenbewertungen vergeben müssen.
AutorKontaktJasmin Herbst
Datum 03.08.2026  18:00 Uhr
Wohlwollendes Zeugnis ja, aber keine Schönfärberei

Wohlwollend ja, aber nicht beschönigend: Ein Arbeitszeugnis darf nicht zu gut formuliert sein. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) in einem Urteil klargestellt. Demnach darf ein Arbeitgeber kein unzutreffend zu positives Zeugnis erteilen. Das Urteil beleuchtet konkret die Grenzen von Wahrheits- und Wohlwollenspflicht im Zeugnisrecht.

Arbeitszeugnisse bewegen sich klassisch im Spannungsfeld zwischen zwei Grundsätzen: Einerseits besteht die Pflicht des Arbeitgebers zur Wahrheit, andererseits die Pflicht zur Wohlwollensformulierung, um das weitere Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig zu erschweren. In der Praxis führt dies immer wieder mal zu kreativen Formulierungen, Geheimcodes und diplomatischen Abstufungen. Weniger im Blick ist dabei ein anderer Grenzfall: Was gilt, wenn das Zeugnis zu gut formuliert ist?

Hierzu entschied bereits 2016 das LAG Hamm. Die Entscheidung zeigt deutlich: Die Wohlwollenspflicht ist keine Einbahnstraße zugunsten des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, aber ebenso auch nicht berechtigt, ein unzutreffend zu positives Zeugnis zu erteilen.

Erfolgsaussichten einer Zeugnisberichtigungsklage

Dem Verfahren (14. November 2016, Aktenzeichen 12 Ta 475/16) lag ein Kostenstreit zugrunde, in dem es letztlich um die Erfolgsaussichten einer Zeugnisberichtigungsklage ging. Die Arbeitnehmerin verlangte ein »besseres« Zeugnis, konkret eine Aufwertung der Beurteilung ihrer Leistungen und Führung. Sie begehrte Formulierungen im oberen Notenbereich.

Wesentlich war, dass der Arbeitgeber plausibel darlegen konnte, dass das vom Arbeitnehmer gewünschte Zeugnis nicht mehr den tatsächlichen Leistungen entsprach. Es ging also nicht mehr um Nuancen bei der Formulierung, sondern darum, ob der Arbeitgeber verpflichtet werden kann, ein objektiv überhöhtes, beschönigtes Leistungsbild zu zeichnen. Das Arbeitsgericht hatte die Erfolgsaussichten der Klage als gering eingeschätzt. Dagegen wandte sich die Arbeitnehmerin mit einer sofortigen Beschwerde, über die das LAG Hamm zu entscheiden hatte.

Das LAG Hamm bestätigte die Linie der Vorinstanz und stellte in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung zentrale Grundsätze klar:

  • Wahrheitspflicht als oberster Maßstab: Das Arbeitszeugnis muss inhaltlich wahr sein. Grundlage sind die tatsächlichen Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers während der Dauer des Arbeitsverhältnisses.
  • Wohlwollenspflicht mit klaren Grenzen: Zwar ist anerkannt, dass das Zeugnis wohlwollend zu formulieren ist, um das berufliche Fortkommen nicht zu erschweren. Daraus folgt jedoch kein Anspruch auf eine bessere Note, als es die tatsächlichen Leistungen rechtfertigen. Wohlwollen bedeutet: positiver, runder, höflicher Stil, aber ohne die Realität zu verfälschen.
  • Kein Anspruch auf Beschönigung: Das LAG Hamm betont, ein Arbeitgeber könne nicht gezwungen werden, ein übertrieben gutes Zeugnis auszustellen, wenn dies eine unzutreffende Leistungsbewertung darstellen würde. Die Arbeitnehmerin konnte keine Tatsachen vortragen, die die begehrte Spitzennote stützten. Ein bloßer Wunsch nach Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt genügt nicht.
  • Systematik der Notenstufen bleibt bestehen: Die gängigen Formulierungen in der Zeugnissprache (»stets zu unserer vollsten Zufriedenheit«, »stets zu unserer vollen Zufriedenheit«, »zu unserer vollen Zufriedenheit«, »zu unserer Zufriedenheit« et cetera) spiegeln nach der Rechtsprechung abgestufte Leistungsurteile wider (von sehr gut bis ausreichend).
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