Zeugnisse sollten zwar stets wohlwollend formuliert sein, sie sollten aber keine unzutreffend zu positiven Aussagen machen. / © Imago images/photothek
Wohlwollend ja, aber nicht beschönigend: Ein Arbeitszeugnis darf nicht zu gut formuliert sein. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) in einem Urteil klargestellt. Demnach darf ein Arbeitgeber kein unzutreffend zu positives Zeugnis erteilen. Das Urteil beleuchtet konkret die Grenzen von Wahrheits- und Wohlwollenspflicht im Zeugnisrecht.
Arbeitszeugnisse bewegen sich klassisch im Spannungsfeld zwischen zwei Grundsätzen: Einerseits besteht die Pflicht des Arbeitgebers zur Wahrheit, andererseits die Pflicht zur Wohlwollensformulierung, um das weitere Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig zu erschweren. In der Praxis führt dies immer wieder mal zu kreativen Formulierungen, Geheimcodes und diplomatischen Abstufungen. Weniger im Blick ist dabei ein anderer Grenzfall: Was gilt, wenn das Zeugnis zu gut formuliert ist?
Hierzu entschied bereits 2016 das LAG Hamm. Die Entscheidung zeigt deutlich: Die Wohlwollenspflicht ist keine Einbahnstraße zugunsten des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, aber ebenso auch nicht berechtigt, ein unzutreffend zu positives Zeugnis zu erteilen.
Dem Verfahren (14. November 2016, Aktenzeichen 12 Ta 475/16) lag ein Kostenstreit zugrunde, in dem es letztlich um die Erfolgsaussichten einer Zeugnisberichtigungsklage ging. Die Arbeitnehmerin verlangte ein »besseres« Zeugnis, konkret eine Aufwertung der Beurteilung ihrer Leistungen und Führung. Sie begehrte Formulierungen im oberen Notenbereich.
Wesentlich war, dass der Arbeitgeber plausibel darlegen konnte, dass das vom Arbeitnehmer gewünschte Zeugnis nicht mehr den tatsächlichen Leistungen entsprach. Es ging also nicht mehr um Nuancen bei der Formulierung, sondern darum, ob der Arbeitgeber verpflichtet werden kann, ein objektiv überhöhtes, beschönigtes Leistungsbild zu zeichnen. Das Arbeitsgericht hatte die Erfolgsaussichten der Klage als gering eingeschätzt. Dagegen wandte sich die Arbeitnehmerin mit einer sofortigen Beschwerde, über die das LAG Hamm zu entscheiden hatte.
Das LAG Hamm bestätigte die Linie der Vorinstanz und stellte in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung zentrale Grundsätze klar: