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Ukraine-Krieg

Wo hakt es bei der Arzneimittelversorgung für Geflüchtete?

Die Arzneimittelversorgung für Geflüchtete aus der Ukraine gleicht hierzulande einem Flickenteppich. Jedes Bundesland trifft andere Regelungen, oftmals gibt es noch Probleme. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) fordert deshalb eine sichere Versorgungsstruktur gerade für noch nicht registrierte Menschen. Zudem bietet die PZ eine Übersicht über die Versorgungsmöglichkeiten der Apotheken.
Charlotte Kurz
25.03.2022  16:00 Uhr

In Brandenburg kann auch ohne Registrierung Arzneimittelabgabe erfolgen

In Brandenburg habe das zuständige Gesundheitsministerium inzwischen informiert, dass die Gesundheitsversorgung der Geflüchteten schnell und unbürokratisch sichergestellt werden könne. Zwar wird auch in Brandenburg nach der Registrierung eine EGK von regional zuständigen Krankenkassen ausgestellt und Geflüchtete bekommen bis zum Erhalt der Karte ein vorläufiges Ersatzdokument. Allerdings gilt laut dortigem Gesundheitsministerium auch, dass Geflüchtete ohne vorherige Registrierung etwa in Arztpraxen oder Krankenhäuser behandelt werden müssen, wenn sie ein Schutzgesuch äußern, erklärte Mathias Braband-Trabandt vom Apothekerverband Brandenburg der PZ. Sollte demnach noch keine EGK oder ein entsprechendes Ersatzdokument vorliegen, können Apotheken die Verordnungen über die örtlich zuständigen Sozialämter abrechnen oder auch ihren jeweiligen Rezeptabrechner nutzen, so Braband-Trabandt. Eine generelle Empfehlung könne hier aufgrund der vielen unterschiedlichen Vereinbarungen der Apotheken mit ihren Rezeptabrechnungsstellen aber nicht ausgesprochen werden.

Bezüglich der Versorgung von Geflüchteten aus der Ukraine liegt etwa in Mecklenburg-Vorpommern vonseiten der Landesbehörden noch keine detaillierten Informationen vor, informierte der Apothekerverband Mecklenburg-Vorpommern seine Mitgliedsapotheken vor einigen Tagen. Ein entsprechendes Schreiben liegt der PZ vor. Allerdings fußt die Versorgung zunächst weiter auf dem im Jahr 2017 abgeschlossenen Arzneiversorgungsvertrag mit dem Land, heißt es in dem Schreiben. Diesem sind allerdings bislang nur der Landkreis Rostock und der Landkreis Ludwigslust/Parchim beigetreten. Damit ist die Versorgung mit ärztlich verordneten verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, Verbandmitteln oder Hilfsmitteln möglich. Zuständiger Kostenträger soll mit »Landesamt für innere Verwaltung: 78840« gekennzeichnet werden, außer bei den beigetreten Sozialämtern Landkreis Rostock und Ludwigslust/Parchim. Diese müssen mit der Bezeichnung Sozialhilfeträger, Landkreis oder kreisfreie Stadt angegeben sein.

Über die Regelungen der anderen Bundesländer hatte die PZ bereits berichtet. Hier kommen Sie zu der Übersicht

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